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SVA Aargau | Kyburgerstrasse 15 | Postfach | 5001 Aarau
Beratungen vor Ort
SVA Aargau | Bahnhofplatz 3C | 5001 Aarau
Telefon: +41 62 837 89 47
Öffnungszeiten
Montag - Freitag
8:30 – 12:00 Uhr
13:30 – 17:00 Uhr
Sie haben eine zündende Geschäftsidee? Sie möchten den Schritt in die Selbstständigkeit wagen? Sie gründen eine Firma oder üben eine selbstständige Nebenbeschäftigung aus?
Sobald Sie eine selbstständige Tätigkeit aufnehmen, melden Sie sich bei Ihrer Ausgleichskasse an. Damit verhindern Sie Nachzahlungen mit Verzugszinsen. Die Fachpersonen der SVA Aargau helfen Ihnen bei allen Fragen zu den Sozialversicherungen weiter.
Folgende Rechtsformen gelten AHV-rechtlich als selbstständig:
Rechtsform | HR-Eintrag erforderlich | Anmeldungen |
Einzelfirma | Nein | Inhaber |
Einfache Gesellschaft | Nein | Jeder Gesellschafter |
Kollektivgesellschaft | Ja | Jeder Gesellschafter |
Kommanditgesellschaft | Ja | Jeder Gesellschafter |
Mehr Informationen zu den Beiträgen der Selbstständigerwerbenden finden Sie hier.
Ob in der Firma oder privat: Sozialversicherungsthemen tauchen überall auf: Beitragszahlungen, Gesetzesänderungen, Familienzulagen, Präventionsangebote, Fristen, Onlineformulare etc. Verpassen Sie keine wichtigen Informationen und abonnieren Sie jetzt unseren SVA-Newsletter.
Sobald der Jahresumsatz 100'000 Franken übersteigt, ist der Eintrag zwingend. Bei einem tieferen Umsatz können Sie Ihr Unternehmen auch freiwillig eintragen lassen. Weitere Informationen erhalten Sie vom Handelsregisteramt in Aarau.
Sie müssen sich auch möglichst früh bei der AHV-Ausgleichskasse als Selbstständigerwerbende/r anmelden. Wenn die Ausgleichskasse Sie erst später – nach Eintreffen der Steuermeldung – erfasst, drohen Verzugszinsen.
Grundsätzlich ist jedes Einkommen aus einer selbstständigen Tätigkeit beitragspflichtig. Beträgt Ihr Jahreseinkommen aus dem selbstständigen Nebenerwerb weniger als 2'301 Franken, werden die Beiträge nur auf Verlangen erhoben.
Sobald Sie die selbstständige Tätigkeit aktiv ausüben, müssen Sie sich auch bei der AHV-Ausgleichskasse als Selbstständigerwerbende/r anmelden. Wenn die Ausgleichskasse Sie erst später – nach der Meldung durch die Steuerverwaltung – erfasst, können hohe Nachzahlungen und Verzugszinsen entstehen.
Wer über das Referenzalter hinaus arbeitet, kann neu wählen, ob er oder sie auf dem ganzen Einkommen Sozialversicherungsbeiträge bezahlen möchte oder ob er/sie den Freibetrag von 16'800 Franken pro Jahr geltend macht. Die nach dem Referenzalter bezahlten AHV-Beiträge können bei der Rentenberechnung berücksichtigt werden.
Wie können wir Ihnen helfen? Wir sind gerne für Sie da.