Renten für die Hinterbliebenen

Witwen, Witwer und Waisen erhalten nach dem Tod des Ehepartners oder Elternteils eine Hinterlassenenrente.

Witwenrente

Anspruch auf eine Hinter­lassenen­rente besteht, wenn die oder der Verstorbene mindestens ein volles Beitragsjahr erreicht hat. Zudem muss die Witwe oder der Witwer die Voraus­setzungen für eine Hinter­lassenen­rente erfüllen.

Verheiratete Frauen, deren Ehegatte verstorben ist, haben Anspruch auf eine Witwenrente,

  • wenn sie zum Zeitpunkt der Verwitwung Kinder
  • wenn sie zum Zeitpunkt der Verwitwung das 45. Altersjahr zurückgelegt haben und mindestens 5 Jahre verheiratet waren. Die Ehejahre werden zusammengezählt, wenn sie mehrmals verheiratet waren.

Geschiedene Frauen, deren ehemaliger Ehegatte verstorben ist, haben Anspruch auf eine Witwenrente,

  • wenn sie Kinder haben und die geschiedene Ehe mindestens 10 Jahre gedauert hat oder
  • wenn sie bei der Scheidung älter als 45 Jahre waren und die geschiedene Ehe mindestens 10 Jahre gedauert hat oder
  • wenn das jüngste Kind sein 18. Lebensjahr vollendet, nachdem die geschiedene Mutter 45 Jahre alt geworden ist.

Geschiedene Frauen, die keine dieser Voraussetzungen erfüllen, haben Anspruch auf eine Witwenrente bis zum 18. Geburtstag des jüngsten Kindes.

Witwerrenten

Verheiratete Männer, deren Ehegattin verstorben ist, haben Anspruch auf eine Witwerrente, wenn sie zum Zeitpunkt der Verwitwung ein oder mehrere Kinder haben. Das Alter der Kinder ist unerheblich. Anspruch auf eine Witwerrente haben auch überlebende eingetragene Partnerinnen und Partner, die Witwern gleichgestellt sind.

Männer ohne Kinder haben keinen Anspruch auf eine Witwerrente.

Übergangsbestimmungen seit 11. Oktober 2022

Aufgrund eines Urteils des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gelten bis zur Anpassung des Gesetzestextes die nachfolgenden Übergangsbestimmungen:

Anspruch auf eine Witwerrente auch über die Vollendung des 18. Lebensjahres des (jüngsten) Kindes haben auch

  • Witwer mit minderjährigen Kindern, deren Rente zum Zeitpunkt des rechtskräftigen Urteils (11. Oktober 2022), bereits ausbezahlt wird, (darunter fallen auch die Fälle, für welche die Anmeldung nach dem 11. Oktober 2022 eingereicht wird.), sofern das Kind am 11. Oktober 2022 das 18. Altersjahr noch nicht vollendet hatte.
  • Witwer mit Kindern, die die Rentenaufhebungsverfügung angefochten haben und deren Fall am 11. Oktober 2022 hängig ist
  • Männer, deren Anspruch auf eine Witwerrente gestützt auf Artikel 23 Absatz 5 AHVG wiederauflebt, sofern das jüngste Kind, welches Anspruch auf die Witwerrente gab, am 11. Oktober 2022 das 18. Altersjahr noch nicht vollendet hat.

Übergangsbestimmungen seit 16. Dezember 2024

Das Bundesgericht hält in seinem Entscheid vom 16. Dezember 2024 fest, dass die Witwerrente auch für bestimmte geschiedene Witwer mit Kindern unbegrenzt zu gewähren ist.

Folgende Personengruppen fallen neu ebenfalls unter die Übergangsregelung:

  • Geschiedene Männer mit minderjährigen Kindern, deren Rente zum Zeitpunkt des rechtskräftigen Urteils (16. Dezember 2024), bereits ausbezahlt wird. Darunter fallen auch die Fälle, für welche die Anmeldung nach dem 16. Dezember 2024 eingereicht wurde. Für den Anspruch auf eine Witwerrente über das 18. Altersjahr des Kindes hinaus, ist massgebend, dass das Kind am 16. Dezember 2024 das 18. Altersjahr noch nicht vollendet hatte. 
  • Geschiedene Ehemänner mit Kindern, deren Leistungsanspruch infolge eines Todesfalls nach dem 16. Dezember 2024 entsteht. Massgebend ist, dass der geschiedene Mann im Zeitpunkt des Eintretens des Todesfalls eines oder mehrere Kinder hat; das Alter des Kindes ist (wie bei Witwen) unerheblich. 

Die Leistungen an geschiedene Witwer mit Kindern sind nicht mehr zeitlich befristet und erlöschen nur bei Tod, Wiederverheiratung oder Entstehung des Anspruchs auf eine höhere AHV-Altersrente bzw. IV-Rente.

Waisenrenten

Die AHV richtet Kindern eine Waisenrente aus, wenn die Mutter oder der Vater stirbt. Beim Tode beider Eltern besteht ein Anspruch auf zwei Waisenrenten: eine vom verstorbenen Vater und eine von der verstorbenen Mutter. Der Anspruch auf die Waisenrente erlischt mit dem 18. Geburtstag oder bei Abschluss der Ausbildung, spätestens jedoch mit dem 25. Geburtstag.

Haben Versicherte gleichzeitig Anspruch auf eine Alters- und auf eine Hinterlassenenrente, wird nur die höhere der beiden Renten ausgerichtet.

Die Anmeldung für die Hinterlassenenrente ist bei der Ausgleichskasse einzureichen, die zuletzt Beiträge der oder des Verstorbenen erhalten hat. Erhielten die oder der Verstorbene oder die Angehörigen bereits eine Rente, ist diese Ausgleichskasse zuständig. Sind keine Beiträge geleistet worden, ist die kantonale Ausgleichskasse zuständig.

 

 

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