Die AHV-Beitragspflicht endet mit dem Ableben des Versicherten.
Ehepaare und eingetragene Partner können sich gegenseitig von der AHV-/IV-/EO-Beitragspflicht befreien.
Nach dem Ableben des erwerbstätigen Partners ist die verwitwete Person selber für die Erfüllung der Beitragspflicht verantwortlich. Wenn Sie als Witwe oder Witwer keiner Erwerbstätigkeit nachgehen, sind Beiträge als nichterwerbstätige Person zu entrichten.
Prüfen Sie Ihre AHV-Beitragspflicht, sollten Sie nicht erwerbstätig sein. Die Ausgleichskasse Ihres Wohnsitzkantons berät Sie gerne bei weiteren Fragen.
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