Sind Sie erkrankt oder hatten Sie einen Unfall? Auf Kranken- und Unfalltaggelder bezahlt der Arbeitgeber für Sie keine AHV-Beiträge.
Als nicht erwerbstätige Person sind Sie unter Umständen trotzdem beitragspflichtig. Die Fachpersonen der SVA beraten Sie gerne, damit Ihnen keine Beitragslücken und allfällige Rentenkürzungen entstehen.
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Häufige Fragen
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Muss ich Beiträge bezahlen, wenn ich eine IV-Rente oder ein IV-Taggeld beziehe?
Bezüger einer IV-Rente bleiben selbst dann beitragspflichtig, wenn sie keine Erwerbstätigkeit mehr ausüben können. Sie schulden die Beiträge als Nichterwerbstätige und haben sich zwecks Erfassung bei der SVA Aargau zu melden.
Bei den IV-Taggeldern ziehen die auszahlenden Stellen die Hälfte des AHV-Beitrages vom Taggeld ab und überweisen sie zusammen mit ihrem Anteil an die Ausgleichskasse. Der Beitragssatz ist gleich hoch wie bei einem normalen Angestelltenverhältnis. Aufgrund dieser Regelung sind während der Bezugszeit von Taggeldern keine Beitragslücken zu befürchten.
Besteht kein Anspruch mehr auf ein Taggeld, müssen sich die Betroffenen zwecks Erfassung als Nichterwerbstätige bei der SVA Aargau melden.
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Wer deckt während der Wartezeit bis zum Anspruch auf eine Rente einen allfälligen Lohnausfall?
Der Anspruch auf eine IV-Rente beginnt frühestens 6 Monate nach Eingang der IV-Anmeldung, sofern die einjährige Wartezeit erfüllt ist. Arbeitnehmer sind je nach arbeitsvertraglicher Regelung durch den Arbeitgeber über das Krankentaggeld bzw. bei Unfallfolgen durch UVG-Taggelder abgedeckt. Nichterwerbstätige und Selbstständigerwerbende sind für eine entsprechende Versicherung selber zuständig.