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SVA Aargau | Kyburgerstrasse 15 | Postfach | 5001 Aarau
Beratungen vor Ort
SVA Aargau | Bahnhofplatz 3C | 5001 Aarau
Telefon: +41 62 837 89 58
Öffnungszeiten
Montag - Freitag
8:30 – 12:00 Uhr
13:30 – 17:00 Uhr
Es können Transportkosten zur nächstgelegenen medizinischen Behandlungsstelle vergütet werden. Darunter ist ein Ort zu verstehen, an dem eine medizinische Behandlung durchgeführt wird. Dies kann beispielsweise ein Spital, eine Arzt- oder Zahnarztpraxis sein.
Wenn sich die Krankenkasse (Grundversicherung KVG) nicht an den Kosten der Behandlung beteiligt, können die Transportkosten zum Behandlungsort nicht vergütet werden (z.B. Transportkosten für Pédicure, Fussreflexzonenmassage). Transportkosten für das Abholen von Hilfsmitteln oder Medikamenten in Apotheken können ebenfalls nicht bezahlt werden, da an diesen Stellen keine medizinische Behandlung durchgeführt wird.
Grundsätzlich werden Kosten für die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels vergütet. Wenn aufgrund einer Behinderung die Benützung eines anderen Transportmittels nötig ist, können diese Kosten bezahlt werden. Bei Fahrten mit einem Privatauto gilt ein Ansatz von 0.70 Franken pro Kilometer. Als «nächstgelegen» gelten Behandlungsstellen bis zu einer Entfernung von 20 Kilometer ab dem Wohnort. Wenn ein Transport zu einer weiter entfernteren Behandlungsstelle medizinisch notwendig ist, muss dies bei der Einreichung der Kosten schriftlich begründet werden.
Vergütet werden zudem Transportkosten für Notfall- /Ambulanztransporte in der Schweiz, notwendige Verlegungen in der Schweiz und Transporte zu anerkannten Tages- und Nachtstrukturen.
Einzureichende Unterlagen:
(Bsp.: Transport durch ein Heim oder das Schweizerische Rote Kreuz)