Zwei Frauen im Gespräch

Ergänzungsleistungen (EL)

EL helfen dort, wo die Leistungen der AHV/IV die minimalen Lebenskosten nicht decken. EL sind Versicherungsleistungen und keine Sozialhilfe. Rund 21'000 Aargauerinnen und Aargauer erhalten EL.

Woraus bestehen EL?

Die EL bestehen aus zwei verschiedenen Leistungen. Die jährliche EL wird anhand einer Gegenüberstellung der Ausgaben und Einnahmen berechnet. Sie wird monatlich ausbezahlt. Nebst der jährlichen EL können zusätzlich Krankheits- und Behinderungskosten geltend gemacht werden. Diese Kosten werden separat vergütet. 

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Wer hat Anspruch auf EL?

EL können Sie beanspruchen, wenn Sie in der Schweiz wohnen, eine Leistung der AHV/IV beziehen, ihr Vermögen unter der Vermögensschwelle von CHF 100'000 (Alleinstehende) oder CHF 200'000 (Ehepaare) liegt und Ihre Ausgaben höher sind als Ihre Einnahmen.

 

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EL anmelden

Hier können Sie Ihren EL-Anspruch provisorisch berechnen lassen und sich für EL anmelden

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Häufige Fragen

  • Was wird bei der Prüfung Vermögensschwelle berücksichtigt?

    Seit 2021 haben Personen mit einem Reinvermögen über der Vermögensschwelle keinen Anspruch auf EL. Zum Reinvermögen gehören auch Vermögenswerte, auf die verzichtet wurde (z.B. Schenkungen/Erbvorbezug an Kinder). Der Wert von selbstbewohnten Liegenschaften und die damit zusammenhängenden Hypothekarschulden werden bei der Prüfung der Vermögensschwelle hingegen nicht berücksichtigt.

    Vermögensschwelle: 
    Einzelperson    

    100 000

    Ehepaare

    200 000

    zusätzlich pro Kind

    50 000

    Sobald das Vermögen unter der Vermögensschwelle liegt, kann ein EL-Anspruch geltend gemacht werden.

    Beispiel:
    Eine AHV-Rentnerin tritt im Januar 2024 in ein Pflegeheim ein. Sie hat im Januar 2024 noch ein Vermögen von CHF 120 000 (Sparkonto Bank). Weil das Vermögen über der Vermögensschwelle von CHF 100 000 liegt, besteht noch kein EL-Anspruch. Per 1. September 2024 beträgt ihr Vermögen noch CHF 95 000. Die AHV-Rentnerin kann sich ab September 2024 für einen EL-Anspruch anmelden.

  • Habe ich auch im Ausland einen EL-Anspruch?

    Voraussetzung für einen EL-Anspruch ist, dass sich der Wohnsitz und tatsächliche Aufenthalt in der Schweiz befinden. 

  • Gibt es für Ausländer und Ausländerinnen zusätzliche Voraussetzungen?

    Ausländer und Ausländerinnen, die keine EU/EFTA-Staatsangehörigkeit haben, müssen für einen EL-Anspruch mindestens zehn Jahre ununterbrochen in der Schweiz leben. Bei Flüchtlingen und Staatenlosen beträgt diese Frist fünf Jahre.

  • Wo erhalte ich Beratung und Unterstützung?

    Im Kanton Aargau gibt es über 180 SVA-Gemeindezweigstellen. Neben der SVA Aargau steht Ihnen somit insbesondere die SVA-Gemeindezweigstelle Ihres Wohnortes für Beratung und Unterstützung zur Verfügung. Eine Übersicht von Anlaufstellen finden Sie hier.

Mein Anliegen

Wie können wir Ihnen helfen? Wir sind gerne für Sie da.

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