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SVA Aargau | Kyburgerstrasse 15 | Postfach | 5001 Aarau
Beratungen vor Ort
SVA Aargau | Bahnhofplatz 3C | 5001 Aarau
Telefon: +41 62 837 89 82
Öffnungszeiten
Montag - Freitag
8:30 – 12:00 Uhr
13:30 – 17:00 Uhr
EL helfen dort, wo die Leistungen der AHV/IV die minimalen Lebenskosten nicht decken. EL sind Versicherungsleistungen und keine Sozialhilfe. Rund 21'000 Aargauerinnen und Aargauer erhalten EL.
Die EL bestehen aus zwei verschiedenen Leistungen. Die jährliche EL wird anhand einer Gegenüberstellung der Ausgaben und Einnahmen berechnet. Sie wird monatlich ausbezahlt. Nebst der jährlichen EL können zusätzlich Krankheits- und Behinderungskosten geltend gemacht werden. Diese Kosten werden separat vergütet.
EL können Sie beanspruchen, wenn Sie in der Schweiz wohnen, eine Leistung der AHV/IV beziehen, ihr Vermögen unter der Vermögensschwelle von CHF 100'000 (Alleinstehende) oder CHF 200'000 (Ehepaare) liegt und Ihre Ausgaben höher sind als Ihre Einnahmen.
Hier können Sie Ihren EL-Anspruch provisorisch berechnen lassen und sich für EL anmelden
Seit 2021 haben Personen mit einem Reinvermögen über der Vermögensschwelle keinen Anspruch auf EL. Zum Reinvermögen gehören auch Vermögenswerte, auf die verzichtet wurde (z.B. Schenkungen/Erbvorbezug an Kinder). Der Wert von selbstbewohnten Liegenschaften und die damit zusammenhängenden Hypothekarschulden werden bei der Prüfung der Vermögensschwelle hingegen nicht berücksichtigt.
Vermögensschwelle: | |
Einzelperson | 100 000 |
Ehepaare | 200 000 |
zusätzlich pro Kind | 50 000 |
Sobald das Vermögen unter der Vermögensschwelle liegt, kann ein EL-Anspruch geltend gemacht werden.
Beispiel:
Eine AHV-Rentnerin tritt im Januar 2024 in ein Pflegeheim ein. Sie hat im Januar 2024 noch ein Vermögen von CHF 120 000 (Sparkonto Bank). Weil das Vermögen über der Vermögensschwelle von CHF 100 000 liegt, besteht noch kein EL-Anspruch. Per 1. September 2024 beträgt ihr Vermögen noch CHF 95 000. Die AHV-Rentnerin kann sich ab September 2024 für einen EL-Anspruch anmelden.
Voraussetzung für einen EL-Anspruch ist, dass sich der Wohnsitz und tatsächliche Aufenthalt in der Schweiz befinden.
Ausländer und Ausländerinnen, die keine EU/EFTA-Staatsangehörigkeit haben, müssen für einen EL-Anspruch mindestens zehn Jahre ununterbrochen in der Schweiz leben. Bei Flüchtlingen und Staatenlosen beträgt diese Frist fünf Jahre.
Im Kanton Aargau gibt es über 180 SVA-Gemeindezweigstellen. Neben der SVA Aargau steht Ihnen somit insbesondere die SVA-Gemeindezweigstelle Ihres Wohnortes für Beratung und Unterstützung zur Verfügung. Eine Übersicht von Anlaufstellen finden Sie hier.
Wie können wir Ihnen helfen? Wir sind gerne für Sie da.