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Meldung von persönlichen und finanziellen Veränderungen

Die Basis für die Berechnung der Prämienverbilligung bildet grundsätzlich die rechtskräftige Steuerveranlagung von vor drei Jahren. Hat sich seither Ihr Einkommen oder Ihre familiäre Situation verändert, müssen Sie dies dem Team Prämienverbilligung zeitnah melden.

Formular Änderungsantrag

Melden Sie wirtschaftliche und familiäre Veränderungen direkt über den Änderungsantrag.

Gesetzliche Meldepflicht

Innert 60 Tagen ab Eintritt der Veränderung zu melden sind

  • Verbesserungen des Einkommens um mindestens 20 Prozent oder 20'000 Franken im Vergleich zur Berechnungsgrundlage Ihrer Prämienverbilligung gemäss Verfügung
  • Ein Vermögenszuwachs in Höhe von mindestens 20'000 Franken

Unwahre oder unterlassene Angaben werden mit einer Rückforderung und Busse von bis zu 20'000 Franken bestraft.

Hat sich bei Ihnen eine solche Veränderung ereignet? Durch eine zeitnahe Meldung der Veränderung können Sie hohe Rückforderungen vermeiden. Melden Sie dazu Ihre Einkommensverbesserung ganz einfach mit dem Änderungsantrag.

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Häufige Fragen

  • Wie/wann erhalte ich Bescheid nach dem Einreichen des Änderungsantrags?

    Auf jeden Antrag folgt eine schriftliche Verfügung per Post. Die Verarbeitung kann aufgrund vertiefter Prüfung Ihrer Familien-, Einkommens- und Vermögenssituation sowie dem aktuellen Antragseingang 4 – 6 Wochen in Anspruch nehmen. Besten Dank für Ihr Verständnis.

  • Ab wann wird eine Einkommensveränderung berücksichtigt?

    Einkommensveränderungen werden rückwirkend jeweils ab dem Zeitpunkt der Veränderung berücksichtigt. Sind Sie beispielsweise bis August 2023 in Ausbildung und nehmen im September 2023 die Erwerbstätigkeit zu entsprechend höherem Einkommen auf, so wird Ihr Anspruch ab September 2023 auf Basis Ihres verbesserten Einkommens neu geprüft.

  • Wie erfolgt die Auszahlung/Rückforderung der Prämienverbilligung nach einer rückwirkenden Verfügung?

    Anspruch

    Wir melden Ihren Anspruch auf Prämienverbilligung direkt Ihrem Krankenversicherer. Sie müssen nichts unternehmen. Ihre Krankenkassenprämie reduziert sich im Umfang der Prämienverbilligung und wird rückwirkend ab Anspruchsbeginn vergütet. 

     

    Rückforderung

    Falls Sie rückwirkend (beispielsweise infolge Einkommensverbesserung) keine oder weniger Prämienverbilligung zugute haben, erhalten Sie von Ihrem Krankenversicherer eine entsprechende Rechnung für die nachträglich offenen Prämienforderungen.