Eine Familie beim Einkaufen im Supermarkt

Nachkontrolle Prämienverbilligung

Wir überprüfen mit der Nachkontrolle im Auftrag des Kantons Aargau, ob die angewandte Berechnungsbasis (Steuerveranlagung von vor 3 Jahren) mit der definitiven Steuerveranlagung des betreffenden Jahres übereinstimmt. Bei grösseren Abweichungen kommt es zu Rückforderungen.

Unsere Berechnungen basieren auf der definitiven Steuerveranlagung und dem dort ausgewiesenen ganzjährigen Einkommen und Vermögen sowie Ihrer damaligen Lebenssituation.

Wie läuft eine Nachkontrolle ab?

In einem ersten Schritt erhalten Sie eine Vorinformation über die erfolgte Nachkontrolle und die zu viel bezogene Prämienverbilligung sowie die daraus folgende Rückforderung. Sie können einen Einwand erheben, falls eine allfällige Veränderung unterjährig eingetreten ist und somit die definitive Steuerveranlagung nicht für das ganze Jahr aussagekräftig ist. 

Den Einwand können Sie online innert 30 Tagen mit einem persönlichen Anmeldecode erheben. Wichtig ist, dass Sie auch Belege wie Lohnabrechnungen ab Veränderungszeitpunkt hochladen. Anschliessend prüfen wir Ihren Einwand und informieren Sie über das Ergebnis sowie das weitere Vorgehen.

Erheben Sie keinen Einwand, erstellen wir nach Ablauf von 30 Tagen die Verfügung und informieren Ihren Krankenversicherer über die Rückforderung. Ihr Krankenversicherer wird Ihnen anschliessend die zu viel bezogene Prämienverbilligung in Rechnung stellen.

Sie sind mit unserer Berechnung einverstanden?
Sie müssen nichts weiter unternehmen. Wir werden Ihnen nach 30 Tagen die Verfügung zustellen und Ihren Krankenversicherer über die Rückforderung informieren. Ihr Krankenversicherer wird Ihnen anschliessend die zu viel bezogene Prämienverbilligung in Rechnung stellen.

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Wichtig für die Zukunft

Wenn Sie Prämienverbilligungen beziehen, müssen Sie uns Veränderungen Ihrer persönlichen und finanziellen Verhältnisse innert 60 Tagen melden. Diese Meldung ist erforderlich bei:

  • Wegzug in einen anderen Kanton oder ins Ausland
  • Tod einer anspruchsberechtigten Person
  • Erhöhung des Einkommens um mindestens 20 Prozent oder um mindestens 20'000 Franken
  • Erhöhung des Vermögens um mindestens 20'000 Franken
  • Veränderung der Anzahl Personen im Haushalt (bspw. für Konkubinatspaare, Auszug von Kindern)
  • Trennung/Scheidung

Mit einer raschen Meldung können Sie hohe Rückforderungen vermeiden. Zu viel bezogene Prämienverbilligung müssen Sie in jedem Fall zurückerstatten. Meldepflichtverletzungen und/oder unwahre oder unvollständige Angaben können zudem sanktioniert und mit Bussen bestraft werden.

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