
Postadresse
SVA Aargau | Kyburgerstrasse 15 | Postfach | 5001 Aarau
Beratungen vor Ort
SVA Aargau | Bahnhofplatz 3C | 5001 Aarau
Telefon: +41 62 837 89 58
Öffnungszeiten
Montag - Freitag
8:30 – 12:00 Uhr
13:30 – 17:00 Uhr
Welche Zahnbehandlungen kann die EL bezahlen und auf was ist vor einer Zahnbehandlung zu achten.
Zahnbehandlungskosten in der Schweiz können vergütet werden, wenn:
Bitte informieren Sie die Zahnarztpraxis vor Beginn der Behandlung über Ihren Anspruch auf Ergänzungsleistungen. So kann die Praxis die Zahnbehandlung auf Basis der Behandlungsempfehlungen der VKZS planen und die korrekten Unterlagen für die Prüfung der Zahnbehandlung erstellen.
Liegen die Kosten einer Zahnbehandlung voraussichtlich höher als 2 000 Franken, benötigen wir vor der Behandlung folgende Unterlagen:
Die Unterlagen werden von der Zahnarztpraxis bereitgestellt und der SVA Aargau ( zahnbehandlungen@sva-ag.ch ) eingereicht.
Informationen zum Vorgehen bei kieferorthopädischen Behandlungen und Narkosebehandlungen finden Sie hier.
Bei EL-Versicherten können die Kosten nach UV/MV/IV-Tarif vergütet werden. Der Taxpunktwert beträgt 1.00 Franken für Zahnbehandlungen und zahntechnische Arbeiten.
Die EL-versicherte Person ist gegenüber der Zahnarztpraxis Auftraggeberin und somit auch Honorarschuldnerin. Die Rechnung muss immer auf den Namen der Patienten (oder der gesetzlichen Vertretung) lauten.
Auch bei Direktzahlungen an die Zahnarztpraxis darf die Rechnung nicht auf die SVA Aargau ausgestellt werden.
Jede Rechnung muss zudem folgende Angaben enthalten: Name behandelnde Zahnärztin / behandelnder Zahnarzt, Behandlungsdatum (Beginn / Ende), ZSR-Nummer, Tarifziffern, Zahnnummern, Taxpunktwert, Taxpunktzahl, Detaillierter Laborlieferschein (falls Laborkosten vorhanden).
Eine direkte Vergütung der Zahnbehandlungsrechnung an die Zahnarztpraxis ist möglich. Falls dies gewünscht ist, sind die Seiten 1 und 2 des Formulars Sozialzahnmedizin des Kantons Aargau einzureichen.
Die Unterlagen bitte jeweils zusammen mit der Zahnbehandlungsrechnung einreichen. Die Direktauszahlung ist jeweils nur für eine Behandlung gültig. Falls zu einem späteren Zeitpunkt eine weitere Zahnbehandlung durchgeführt wird, ist ein neuer Antrag einzureichen.
In verschiedenen Fallkonstellationen beauftragt die SVA Aargau die beratenden Zahnärztinnen und Zahnärzte des Kantons Aargau mit der Begutachtung der Kostenvoranschläge resp. der Zahnbehandlungsrechnungen.
Wie können wir Ihnen helfen? Wir sind gerne für Sie da.