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Was sind anrechenbare Einnahmen und wie werden Einnahmen und Vermögen in der EL-Berechnung berücksichtigt?
Grundsätzlich werden alle Einnahmen und Vermögenswerte in der EL angerechnet. Nachfolgend erhalten Sie Informationen zu den häufigsten Einnahmen in der EL.
Das Erwerbseinkommen wird nur teilweise als Einkommen angerechnet. Vom Erwerbseinkommen der rentenbeziehenden Person werden die Berufsauslagen, die Sozialversicherungsbeiträge und ein Freibetrag von jährlich CHF 1 300 bei Alleinstehenden und CHF 1 950 (Stand Januar 2025) bei Ehepaaren abgezogen. Vom Rest werden 2/3 als Einkommen angerechnet.
Das Erwerbseinkommen des Ehegatten ohne Rente wird ohne Abzug eines Freibetrages zu 80 % angerechnet.
In gewissen Konstellationen kommt ein hypothetisches Erwerbseinkommen zur Anrechnung. Dies geschieht, wenn bei teilinvaliden Personen, bei Witwen/Witwern oder beim nichterwerbstätigen Ehegatten eine Erwerbstätigkeit erwartet werden darf.
Zu den Einnahmen wird auch das Vermögen hinzugerechnet. Zum Vermögen gehören alle Vermögenswerte. Neben Vermögen auf Bank- oder Postkonten zum Beispiel auch Liegenschaften, gewährte Darlehen, verteilte und unverteilte Erbschaften. Ebenfalls angerechnet werden Vermögenswerte, auf die verzichtet wurde (z.B. Schenkungen/Erbvorbezug an Kinder).
Von den Vermögenswerten bleibt ein Teil des Vermögens – der Vermögensfreibetrag – unberücksichtigt in der EL-Berechnung. Der Vermögensfreibetrag beträgt bei Alleinstehenden CHF 30 000, bei Ehepaaren CHF 50 000 und bei Kindern CHF 15 000.
Vom Vermögen über dem Freibetrag werden 1/15 bei IV-Rentner*innen, 1/10 bei AHV-Rentner*innen und 1/5 bei AHV-Rentner*innen im Heim als Einnahmen angerechnet (sogenannter Vermögensverzehr).
In der EL-Berechnung wird der Steuerwert der eigenen Liegenschaft berücksichtigt, wenn die Liegenschaft selbst bewohnt wird. Vom Steuerwert abgezogen wird ein Liegenschaftsfreibetrag von CHF 112 500. In folgenden Konstellationen beträgt der Freibetrag sogar CHF 300 000: Die Person in der Liegenschaft erhält eine Hilflosenentschädigung oder einer der Ehegatten wohnt in einem Heim.
Eine nicht selbst bewohnte eigene Liegenschaft wird mit dem Verkehrswert in der EL berücksichtigt. Es gibt keine Liegenschaftsfreibeträge.
Die Hypothekarschulden können höchstens bis zum Wert der Liegenschaft in Abzug gebracht werden.
Beispiel:
Ein AHV-Rentner wohnt in seiner eigenen Liegenschaft. Der Steuerwert beträgt CHF 450 000 und die Hypothekarschulden CHF 380 000 Franken. Zusätzlich verfügt er über ein Bankkonto mit einem Guthaben von CHF 90 000.
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Steuerwert Liegenschaft | 450 000 |
./. Liegenschaftsfreibetrag | - 112 500 |
./. Hypothekarschulden | - 337 500 |
Nettowert Liegenschaft | 0 |
Sparguthaben | 90 000 |
./. Vermögensfreibetrag | - 30 000 |
anrechenbares Vermögen | 60 000 |
davon 1/10 Vermögensverzehr | 6 000 |
Bei einem Rentenvorbezug wird die ganze gekürzte Rente als Einnahme berücksichtigt. Dies gilt auch für Fälle, in denen nur ein Teil der Rente vorbezogen wird.
Beispiel: Hans M. bezieht 50% der AHV-Rente vor (CHF 800 pro Monat). Hans M. meldet sich anschliessend für EL an. Bei den EL wird die ganze gekürzte Altersrente (CHF 1'600 pro Monat) als Einnahmen angerechnet.
Das Erwerbseinkommen von Bezügerinnen und Bezügern eines IV-Taggelds wird voll angerechnet.
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