
Postadresse
SVA Aargau | Kyburgerstrasse 15 | Postfach | 5001 Aarau
Beratungen vor Ort
SVA Aargau | Bahnhofplatz 3C | 5001 Aarau
Telefon: +41 62 837 89 82
Öffnungszeiten
Montag - Freitag
8:30 – 12:00 Uhr
13:30 – 17:00 Uhr
Welche anerkannten Ausgaben (Stand Januar 2025) gibt es und wie werden sie in der EL-Berechnung berücksichtigt?
In der EL-Berechnung wird die effektive Krankenkassenprämie (Grundversicherung KVG) angerechnet, jedoch maximal der Betrag der kantonalen Durchschnittsprämie. Prämien aus einer Zusatzversicherung (VVG) werden in der EL-Berechnung nicht berücksichtigt.
Kantonale Durchschnittsprämie Aargau
Erwachsene | 6 552 im Jahr | 546 im Monat |
Junge Erwachsene (18 - 25 Jahre) | 4 848 im Jahr | 404 im Monat |
Kinder | 1 524 im Jahr | 127 im Monat |
Der allgemeine Lebensbedarf dient zur Deckung aller Ausgaben, die nicht gesondert berücksichtigt werden (Lebensmittel, Kleider, Steuern usw.).
Alleinstehende | 20 670 |
Ehepaare | 31 005 |
Kinder ab 11 Jahren | |
1. und 2. Kind | 10 815 |
3. und 4. Kind | 7 210 |
5. und weitere Kinder | 3 605 |
Kinder bis 11 Jahre | |
1. Kind | 7 590 |
2. Kind | 6 325 |
3. Kind | 5 270 |
4. Kind | 4 390 |
5. und weitere Kinder | 3 660 |
In der EL-Berechnung berücksichtigt wird der Mietzins bis höchstens zum jeweiligen Mietzinsmaximum. Als Mietzins gelten die vom Vermieter monatlich in Rechnung gestellten Miet- und Nebenkosten (Akonto) gemäss Mietvertrag. Fallen die effektiven Nebenkosten höher aus, stellt der Vermieter die Differenz in der Regel mit der jährlichen Schlussabrechnung in Rechnung. Diese Mehrkosten können in der EL-Berechnung nicht berücksichtigt werden.
Mietzinsmaxima
Die anerkannten Mietkosten wurden mit der EL-Reform neu geregelt und berücksichtigen seit 1. Januar 2021 die regionalen Mietzinsunterschiede. Dafür wurde jede Gemeinde in der Schweiz in eine von drei Regionen eingeteilt (Region 1: Grosszentren / Region 2: Stadt / Region 3: Land). Für die Gemeinden im Kanton Aargau kommen die Regionen 2 und 3 zur Anwendung. Die Zuteilung der Gemeinden finden sie hier.
Neben der Mietzinsregion bestimmt sich das Mietzinsmaxima nach der massgebenden Haushaltgrösse. Die massgebende Haushaltgrösse richtet sich nach der Anzahl Personen, die in der EL-Berechnung berücksichtigt werden.
Massgebende Haushaltsgrösse (Anzahl Personen in der EL-Berechnung) | Region 2 | Region 3 |
---|---|---|
Alleinlebend | 18 300 | 16 680 |
2 Personen | 21 720 | 20 160 |
3 Personen | 23 760 | 22 200 |
ab 4 Personen | 25 920 | 24 000 |
Einzelperson in Wohngemeinschaft | 10 860 | 10 080 |
Wenn eine in der EL-Berechnung berücksichtigte Person auf einen Rollstuhl angewiesen ist, erhöht sich das jeweilige Mietzinsmaximum um CHF 6 900 pro Jahr. Wohnen weitere Personen im Haushalt, die nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, wird der Zuschlag auf alle im Haushalt lebenden Personen aufgeteilt und nur für diejenigen Personen gewährt, die in der EL-Berechnung eingeschlossen sind.
Beispiele:
1) Ein Ehepaar mit zwei Kindern leben in einem gemeinsamen Haushalt in Aarau. Beide Kinder werden in der EL-Berechnung berücksichtigt. Der jährliche Mietzins (inkl. Nebenkosten) beträgt CHF 27 000.
Massgebende Haushaltgrösse: | 4 Personen |
Mietzinsregion: | 2 |
Mietzinsmaximum: | CHF 25 920 |
In der EL-Berechnung werden CHF 25 920 Mietkosten berücksichtigt.
2) Ein Ehepaar mit zwei Kindern leben in einem gemeinsamen Haushalt in Baden. Das ältere Kind wird nicht mehr in der EL-Berechnung berücksichtigt, da es die Lehre abgeschlossen hat und keine Kinderrente mehr erhält. Der jährliche Mietzins (inkl. Nebenkosten) beträgt CHF 25 000.
Massgebende Haushaltgrösse: | 3 Personen |
Mietzinsregion: | 2 |
Mietzinsmaximum: | CHF 23 760 |
Es leben 4 Personen in der Wohnung, 3 Personen sind in der EL-Berechnung berücksichtigt. Die Mietkosten der 3 Personen betragen CHF 18 750 (¾ der Mietkosten), was unter dem Mietzinsmaximum von CHF 23 760 liegt. In der EL-Berechnung werden somit CHF 18 750 berücksichtigt.
3) Ein Konkubinatspaar lebt in einem gemeinsamen Haushalt in Wettingen. Der Mann erhält eine Altersrente und EL, die Frau ebenso. Der Mann ist auf einen Rollstuhl angewiesen. Der jährliche Mietzins (inkl. Nebenkosten) beträgt CHF 30 000.
Massgebende Haushaltgrösse: | Wohngemeinschaft |
Mietzinsregion: | 2 |
Mietzinsmaximum: | Frau: CHF 10 860 Mann: CHF 10 860 + Rollstuhlzuschlag CHF 3 450 (1/2 von CHF 6 900) = CHF 14 310 |
Es leben 2 Personen in der Wohnung. Da es sich um ein Konkubinatspaar handelt, erfolgt eine separate Berechnung, d.h. es ist jeweils 1 Person in der EL-Berechnung berücksichtigt (Einzelperson in Wohngemeinschaft). Die Mietkosten des Mannes und der Frau betragen jeweils CHF 15 000 (½ der Mietkosten), und liegen über dem jeweiligen Mietzinsmaximum. In der EL-Berechnung des Mannes werden somit CHF 14 310 und in der EL-Berechnung der Frau CHF 10 860 berücksichtigt
Bei Personen im Heim wird die Tagestaxe als Ausgabe anerkannt, wobei die Kantone die Kosten begrenzen können. Angerechnet wird die Tagestaxe für die Tage, die vom Heim in Rechnung gestellt werden. Bei der Berechnung der jährlichen EL als Jahresleistung wird die Tagestaxe folglich stets auf ein Jahr umgerechnet (x 365 Tage). Falls in einem Schaltjahr alle 366 Tage in Rechnung gestellt werden (ununterbrochener Heimaufenthalt 1. Januar bis 31. Dezember), kann im Folgejahr die Vergütung dieses zusätzlichen Tags bei uns geltend gemacht werden.
Der Kanton Aargau hat die anrechenbaren Tagestaxe auf folgende Maximalbeträge begrenzt:
Bei Personen in einer stationären Einrichtung für Menschen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen (IV-Einrichtungen) beträgt die maximal anrechenbare Tagestaxe CHF 102 (ohne oder mit einer Hilflosenentschädigung leichten Grades) bzw. CHF 136 (mit einer Hilflosenentschädigung mittleren oder schweren Grades).
Bei Personen in einem Pflegeheim beträgt die maximal anrechenbare Tagestaxe für Hotellerie/Betreuung ab 1. Januar 2025 CHF 200. Bei Bezug einer Hilflosenentschädigung erhöht sich dieser Maximalbetrag entsprechend (CHF 200 + Tagesbetrag Hilflosenentschädigung). Die bisherige Zweistufenlösung (max. CHF 152 resp. CHF 190 pro Tag bei drohender Sozialhilfeabhängigkeit) wird per 31. Dezember 2024 aufgehoben. Der Pflegebeitrag der Patientinnen und Patienten wird zusätzlich in der EL-Berechnung berücksichtigt. Der Pflegebeitrag beträgt maximal CHF 23 pro Tag.
Beispiel:
Die Tagestaxe für Hotellerie/Betreuung einer AHV-Rentnerin im Pflegeheim beträgt CHF 220. Der Pflegebeitrag ist CHF 23/Tag. Sie erhält eine Hilflosenentschädigung schweren Grades in der Höhe von CHF 1'008 pro Monat. Die maximal anrechenbare Tagestaxe für Hotellerie/Betreuung beträgt bei der AHV-Rentnerin CHF 233.14 (CHF 200 + CHF 33.14 Tagesbetrag Hilflosenentschädigung). Die effektive Tagestaxe von CHF 220 wird somit vollständig in ihrer EL-Berechnung berücksichtigt. Zudem wird auch der Pflegebeitrag von CHF 23 als Ausgabe angerechnet.
Der Betrag für persönliche Auslagen dient zur Deckung aller Ausgaben, die nicht gesondert berücksichtigt werden (Kleider, Zeitungen, Steuern usw.).
Personen in Pflegeeinrichtungen | 4 764 im Jahr | 397 im Monat |
Personen in IV-Einrichtungen | 5 592 im Jahr | 466 im Monat |
Bei Eigentümern, Nutzniessungs- und Wohnrechtsberechtigten wird der Mietwert der selbst bewohnten Liegenschaft zusammen mit einem Nebenkostenpauschalbetrag von CHF 3 480 pro Jahr bis zum entsprechenden Mietzinsmaximum als "Mietzins" berücksichtigt. Hinweis: Der Mietwert wird auch als Einnahme angerechnet (ähnlich wie der Eigenmietwert bei den Steuern)
Gebäudeunterhaltskosten und Hypothekarzinsen gehören zu den anerkannten EL-Ausgaben. Für die Gebäudeunterhaltskosten gilt der für die kantonale Steuer anwendbare Pauschalabzug. Es kann demnach nicht auf die effektiven Unterhaltskosten abgestellt werden.
Bei Personen, welche ihre Mietwohnungen selbst beheizen müssen und dem Vermieter keine Heizungskosten zu zahlen haben, wird für die Heizkosten eine Pauschale von CHF 1 740 zu den übrigen Nebenkosten hinzugezählt.
Kosten für Garagen, Parkplätze oder Hobbyräume werden bei der EL nicht berücksichtigt.
Behördlich oder gerichtlich genehmigte oder festgelegte familienrechtliche Unterhaltsleistungen werden als Ausgabe berücksichtigt, soweit sie nachweisbar erbracht worden sind.
Für Kinder unter 11 Jahren werden neu Nettobetreuungskosten für eine notwendige und ausgewiesene familienergänzende Betreuung als Ausgabe anerkannt. Anerkannt werden nur Kosten einer institutionellen Betreuung (z.B. Krippe, Kindertagesstätte, Tagessschule, Tagesstruktur), nicht aber einer privaten Betreuung (z.B. Grosseltern).
Betreuungskosten für Kinder über 11 Jahren können als Berufsauslagen bei der Erzielung eines Erwerbseinkommens berücksichtigt werden.
Beiträge an die AHV/IV/EO sind als Ausgabe anerkannt.
Wie können wir Ihnen helfen? Wir sind gerne für Sie da.