Wie funktioniert die Berechnung der Krankenkassenprämienverbilligung genau? Hier finden Sie die wichtigsten gesetzlichen Bestimmungen.
Berechnungsbasis für die Prämienverbilligung 2025 ist das steuerbare Einkommen der rechtskräftigen Steuerveranlagung 2022.
Die Richtprämien sind im Krankenversicherungsgesetz sowie in der dazugehörenden Verordnung geregelt. Sie betragen für das Bezugsjahr 2025:
a) für Erwachsene: 5'520 Franken jährlich / 460.00 Franken pro Monat
b) für junge Erwachsene: 4'040 Franken jährlich / 336.70 Franken pro Monat
c) für Kinder: 1'300 Franken jährlich / 108.35 Franken pro Monat
Einkommensabzüge
Die Einkommensabzüge betragen:
a) für Alleinstehende: 8'300 Franken
b) für Alleinstehende mit Kind(ern): 12'000 Franken
c) für Ehepaare: 0 Franken
d) für Ehepaare mit Kind(ern): 8'000 Franken
e) pro Kind/gemeinsam eingestuften jungen Erwachsenen in Ausbildung: 2'500 Franken
Einkommenssatz
Der Einkommenssatz beträgt 16 Prozent. Folglich haben Sie Anspruch auf Prämienverbilligung, sofern die durchschnittlichen Krankenkassenprämien mehr als 16 Prozent Ihres Haushaltseinkommens ausmachen.
Bei jungen Erwachsenen mit einem steuerbaren Einkommen unter 24‘000 Franken vor steuerrechtlichem Kleinverdienerabzug geht das Gesetz davon aus, dass die Eltern ihr Kind finanziell oder materiell unterstützen. Die Eltern müssen deshalb die Anmeldung für die Prämienverbilligung vornehmen; unter Anrechnung ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse.
Der gesetzlichen Annahme der Unterstützung durch die Eltern können Sie bei der Antragsstellung widersprechen. Den Widerspruch müssen Sie nötigenfalls belegen können.
Paare mit eingetragener Partnerschaft und Konkubinatspaare sind Ehepaaren gleichgestellt. In der Online-Maske können Sie dieser gesetzlichen Annahme widersprechen. Unter Umständen müssen Sie die tatsächliche Lebenssituation belegen.
Als Konkubinat gilt eine stabile, eheähnliche Wohn- und Lebensgemeinschaft von zwei Personen (siehe § 7a Abs. 1 V KVGG). Folgende Situationen lassen dies vermuten:
Folgende Abzüge in der Steuerveranlagung werden für die Berechnung des Anspruchs zum steuerbaren Einkommen hinzugezählt:
Zusätzlich werden 20 Prozent des steuerbaren Vermögens dem Einkommen hinzugerechnet.
Verheiratetes Paar mit zwei Kindern und einem jungen Erwachsenen in Ausbildung:
Steuerveranlagung 2022 | Betrag in Franken |
Steuerbares Einkommen 100 Prozent | 31'724 |
Aufrechnung Liegenschaftsunterhalt über dem Pauschalabzug | + 2'820 |
Aufrechnung Beiträge an Säule 3a Ehemann | + 6'696 |
Aufrechnung Beiträge an Säule 3a Ehefrau | + 3'657 |
Aufrechnung Kleinverdienerabzug | + 1'000 |
Steuerbares Vermögen 20 Prozent | 0 |
Bereinigtes steuerbares Einkommen und Vermögen | 45'897 |
Einkommensabzug für Haushalt mit Kindern | - 8'000 |
Kinderabzüge total | - 7'500 |
Massgebendes Einkommen | 30'397 |
Verbilligungsanspruch | Betrag in Franken |
Richtprämie Antragsteller | 5'520 |
Richtprämie Ehegatte | + 5'520 |
Richtprämie Kind 1 | + 1'300 |
Richtprämie Kind 2 | + 1'300 |
Richtprämie junger Erwachsener | + 4'040 |
Total Richtprämien | 17'680 |
Einkommenssatz 16 Prozent von 30'397 Franken | - 4'863.50 |
Verbilligungsanspruch | 12'816.50 |
Sozialhilfeempfänger sowie Ergänzungsleistungsbeziehende haben automatisch Anspruch auf Prämienverbilligung. Es ist keine Anmeldung nötig.