Erziehungsgutschriften für Eltern

Erziehungsgutschriften sind fiktive Einkommen. Diese werden Ihnen bei der Berechnung der AHV- oder IV-Rente angerechnet. Es sind keine Geldzahlungen, doch die Anrechnung sorgt möglicherweise für eine höhere Rente.

Im Unterschied zu den Betreuungsgutschriften werden die Erziehungsgutschriften nicht auf Ihrem individuellen AHV-Konto verbucht, sondern erst bei einer Rentenberechnung berücksichtigt. 


Die Erziehungszeit steht im Fokus
Für den Anspruch auf Erziehungsgutschriften müssen Sie in der Schweiz wohnen und/oder arbeiten. Voraussetzung ist, dass Sie die elterliche Sorge über eines oder mehrere Kinder unter 16 Jahren haben.  

Angenommen, zwischen Ihren beiden Kindern besteht ein Altersunterschied von drei Jahren. Dann hätten Sie Anspruch auf 19 Jahre Erziehungsgutschriften. So lange dauerte es ab der Geburt Ihres ersten Kindes, bis Ihr zweites Kind das 16. Altersjahr abgeschlossen hat. Also 16 Jahre plus drei Jahre.

Während der Ehezeit werden die Erziehungsgutschriften beiden Elternteilen zur Hälfte angerechnet. Nicht verheiratete Eltern mit gemeinsamem Sorgerecht können schriftlich vereinbaren, wie die Erziehungsgutschriften später angerechnet werden sollen. Steht die elterliche Sorge einem Elternteil allein zu, so wird diesem automatisch die ganze Erziehungsgutschrift angerechnet.

Wie anmelden?
Sie müssen nach der Geburt eines Kindes noch keinen Antrag auf Erziehungsgutschriften bei uns stellen. Erst mit der AHV- oder IV-Rentenanmeldung sind Angaben zu den Kindern sowie die entsprechenden Unterlagen notwendig. Deshalb ist es wichtig, dass Sie Vereinbarungen, Formulare oder behördliche Entscheide über die Anrechnung von Erziehungsgutschriften sorgfältig aufbewahren. Diese müssen Sie erst mit der Rentenanmeldung einreichen. 
 
Wie hoch sind die Erziehungsgutschriften?
Die Höhe der Erziehungsgutschriften wird mit folgender Formel berechnet:

Anzahl Jahre x dreifache jährliche Minimalrente                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                           Beitragsdauer 

 

Dieses Resultat wird dann allenfalls noch geteilt durch zwei, wenn die Anrechnung hälftig erfolgt (bei Ehepaaren beispielsweise). 

 

 

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