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Montag - Freitag
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13:30 – 17:00 Uhr
Sie beziehen Prämienverbilligung und besitzen eine Liegenschaft? Hier erfahren Sie, ob und wie sich die Aargauischen Liegenschafts-Neubewertungen auf Ihre Prämienverbilligung auswirken.
Im Jahr 2025 finden allgemeine Neubewertung aller Liegenschaften im Kanton Aargau statt. Diese Neubewertung kann zu einem höheren Vermögen führen. Sofern sich Ihr Reinvermögen dadurch um mindestens 20 000 Franken erhöht, müssen Sie das bei SVA Aargau melden. Wir werden eine Neuberechnung der Prämienverbilligung für Sie durchführen.
Ja, wenn sich das Reinvermögen aufgrund der Neubewertung um mindestens 20 000 Franken erhöht, muss dies SVA Aargau gemeldet werden.
Nein, dann müssen Sie keinen Änderungsantrag aufgrund der Neubewertung einreichen.
Da für die Festlegung des Prämienverbilligungsanspruchs das gesamte Reinvermögen per 31. Dezember 2025 relevant ist, können Sie die Veränderung ab dem 31. Dezember 2025 über unseren Änderungsantrag melden – dann sind sämtliche Vermögenswerte bekannt. Die Neubewertung wird ab dem Prämienverbilligungsjahr 2026 berücksichtigt.
Sie können uns die Neubewertung mit unserem Änderungsantrag einfach und bequem melden. Für die Neuberechnung benötigen wir die Verfügung über die neuen Schätzwerte der Liegenschaft, sowie den Vermögensauszug per 31.12.2025. Die Unterlagen können Sie im Online-Antrag hochladen.
Falls Sie noch weitere Veränderungen haben, können Sie diese ebenfalls direkt im Änderungsantrag anwählen.
Die Neuberechnung der Prämienverbilligung aufgrund der Neubewertung der Liegenschaft erfolgt ab 01.01.2026. Das Prämienverbilligungsjahr 2025 erfährt keine Anpassung aufgrund der Neubewertung. Wenn Sie zusätzlich andere Veränderungen im Jahr 2025 haben, können bzw. müssen Sie uns diese Veränderung wie gewohnt melden.
Das ist abhängig von der Höhe des neuen steuerbaren Vermögens. Das steuerbare Vermögen wird zu einem Fünftel als Einkommen berücksichtigt. Zusätzlich kann die Anpassung des Eigenmietwertes die Anspruchshöhe verändern.
Es finden systematische Nachkontrollen statt. Falls eine meldepflichtige Verbesserung anhand der rechtskräftigen Steuerveranlagung festgestellt wird, erfolgt eine rückwirkende Neuberechnung und es kommt zu Rückforderungen.
Wenn sich Ihre finanzielle Situation im 2025 nur aufgrund der Neubewertung der Liegenschaft verbessert hat, dann ist diese Veränderung erst für die Prämienverbilligung 2026 relevant und es erfolgt keine Rückforderung für das Jahr 2025.
Wie können wir Ihnen helfen? Wir sind gerne für Sie da.