Postadresse
SVA Aargau | Kyburgerstrasse 15 | Postfach | 5001 Aarau
Beratungen vor Ort
SVA Aargau | Bahnhofplatz 3C | 5001 Aarau
Telefon: +41 62 837 89 82
Öffnungszeiten
Montag - Freitag
8:30 – 12:00 Uhr
13:30 – 17:00 Uhr
Die jährliche EL entspricht der Differenz zwischen den anerkannten Ausgaben und den anrechenbaren Einnahmen. Jeder EL-Anspruch wird individuell berechnet.
Während grundsätzlich alle Einkünfte und Vermögenswerte als Einnahmen angerechnet werden, sind die anerkannten Ausgaben im Gesetz abschliessend geregelt. Bei der EL-Berechnung wird unterschieden, ob eine Person zu Hause (Mietwohnung oder eigene Liegenschaft) oder in einem Heim lebt. Ehegatten und Personen mit rentenberechtigten Waisen oder Kindern werden in der Regel gemeinsam berechnet.
Die monatliche EL-Zahlung erfolgt jeweils am 3. Arbeitstag des Monats. Zahlungstermine bis Ende 2025:
4. Dezember 2024 | 7. Januar 2025 | 5. Februar 2025 | 5. März 2025
3. April 2025 | 6. Mai 2025 | 4. Juni 2025 | 3. Juli 2025 | 6. August 2025
3. September 2025 | 3. Oktober 2025 | 5. November 2025 | 3. Dezember 2025
Auf Ende des Monats, in dem die Voraussetzungen (persönliche und wirtschaftliche) weggefallen sind.
Nein, während des Bezugs von EL wird bereits mit dem Betrag für die Krankenkassenprämie eine Verbilligung entrichtet. Somit entfällt ein zusätzlicher Anspruch auf Prämienverbilligung.
Wenn die EL-Ausgaben höher sind als die EL-Einnahmen, beträgt der EL-Mindestanspruch grundsätzlich:
Für Erwachsene | CHF 5 120 (Jahr) | CHF 427 (Monat) |
Für junge Erwachsene | CHF 3 770 (Jahr) | CHF 315 (Monat) |
Für Kinder | CHF 1 210 (Jahr) | CHF 101 (Monat) |
Beispiel: Die EL-Berechnung einer erwachsenen Person ergibt einen rechnerischen EL-Anspruch von CHF 800 im Jahr (Ausgaben: CHF 30'000 / Einnahmen CHF 29'200). Die CHF 800 / Jahr sind tiefer als der EL-Mindestanspruch. Die erwachsene Person erhält daher eine jährliche EL in der Höhe von CHF 5'120.
Ja. Sie müssen der SVA Aargau jede Änderung der persönlichen und der wirtschaftlichen Verhältnisse umgehend mitteilen. Dazu gehören zum Beispiel: Mietzinsänderungen, Änderung der Anzahl Personen im Haushalt, Beginn oder Ende einer Erwerbstätigkeit, Lohnerhöhungen.
Rechtmässig bezogene EL sind nach dem Ableben der EL-beziehenden Person aus dem Nachlass von den Erben zurückzuerstatten. Dies gilt auch dann, wenn die EL nicht bis zum Tod bezogen wurden. Bei Ehepaaren entsteht die Rückerstattungspflicht erst aus dem Nachlass des zweitverstorbenen Ehegatten.
Die Rückerstattung ist nur von dem Teil des Nachlasses zu leisten, der den Betrag von CHF 40 000 Franken übersteigt. Massgebend ist das Reinvermögen zum Todeszeitpunkt der EL-beziehenden Person (bei Ehepaaren des zweitverstorbenen Ehegatten).
Die Rückerstattungspflicht umfasst die ab 1. Januar 2021 bezogenen jährlichen EL (inkl. Betrag für Krankenkasse) wie auch die vergüteten Krankheits- und Behinderungskosten.
Es sind höchstens die EL zurückzuerstatten, die in den letzten 10 Jahren vor dem Tod bezogen wurden.