IV-Rente

Sind Sie aus gesundheitlichen Gründen in Ihrer Arbeitsfähigkeit oder Ihrem Aufgabenbereich (z.B. Haushalt oder Studium) eingeschränkt? Dann haben Sie vielleicht Anspruch auf eine Invalidenrente.

Der Grundsatz der Invalidenversicherung lautet «Eingliederung vor Rente». Sofern trotz erfolgten Eingliederungsmassnahmen eine erwerbliche Einschränkung besteht, ist allenfalls der Anspruch auf eine Invalidenrente gegeben. Die Grundvoraussetzung für eine Invalidenrente ist, dass Sie aus gesundheitlichen Gründen während mindestens einem Jahr durchschnittlich 40 Prozent oder mehr arbeitsunfähig waren. Eine spätere Auszahlung der Rente ist frühestens nach Ablauf dieses Jahres möglich.

Reichen Sie dazu die entsprechende Anmeldung bei der Invalidenversicherung ein. Melden Sie sich spätestens nach einer sechsmonatigen Arbeitsunfähigkeit bei der Invalidenversicherung an, damit Sie keine verspätete Anmeldung und einen daraus folgenden Leistungsverlust riskieren.

Die Fachpersonen der Invalidenversicherung klären alles Notwendige ab (beruflich sowie medizinisch) und setzen den Invaliditätsgrad fest. Die Ausgleichskasse berechnet auf dieser Grundlage den effektiven Frankenbetrag.

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Zur IV-Anmeldung

Die Anmeldung für berufliche Massnahmen respektive eine Rente der Invalidenversicherung finden Sie hier.

Häufige Fragen

  • Wie geht es weiter, nachdem ich einen Vorbescheid erhalten habe?

    Nach Erhalt des Vorbescheids haben Sie 30 Tage Zeit um Einwände zu erheben. Wenn Sie mit dem Vorbescheid einverstanden sind, müssten Sie nichts unternehmen. Nach Ablauf der Frist erteilen wir Ihrer Ausgleichskasse den Auftrag, die Höhe Ihrer Rente zu berechnen.

    Die Rentenberechnung kann unter Umständen einige Zeit dauern. Ihre Ausgleichskasse kann Sie in dieser Zeit über den aktuellen Bearbeitungsstand informieren.

    Nach Abschluss der Berechnung erhalten Sie eine Verfügung von Ihrer Ausgleichskasse, der Sie die tatsächliche Höhe Ihrer Rente entnehmen können.

  • Wann werden die Renten und Hilflosenentschädigungen ausbezahlt?

    Die laufenden Renten und Hilflosenentschädigungen der AHV und IV werden für den ganzen Kalendermonat im Voraus ausbezahlt. Die Ausgleichskasse ist gesetzlich verpflichtet, den Zahlungsauftrag bis zum 20. Tag des Monats zu erteilen. Die Zahlungen der SVA Aargau werden jeweils am 3. Arbeitstag des Monats ausgelöst.

  • Decken die IV-Leistungen den Lohnausfall voll ab?

    Wer ganz oder teilweise erwerbsunfähig wird (also auch arbeitsunfähig in einer dem Gesundheitsschaden angepassten Tätigkeit), kann mit einer Rente der Invalidenversicherung rechnen. Bei Erwerbstätigen richtet in der Regel auch die Pensionskasse eine ergänzende Invalidenrente aus. Falls Sie Einzahlungen in die dritte Säule geleistet haben, empfehlen wir Ihnen, sich auch dort nach allfälligen Leistungen zu erkundigen. Die Rentenleistungen decken den Erwerbsausfall zumeist nicht vollumfänglich ab. Bei einer finanziell schwierigen Situation besteht allenfalls noch Anspruch auf Ergänzungsleistungen.

  • Entspricht der beim Invaliditätsgrad errechnete finanzielle Ausfall meiner Invalidenrente?

    Nein, der errechnete Ausfall entspricht nicht Ihrer Invalidenrente. Wie die Invalidenrente berechnet wird, sehen Sie hier. Wir bitten Sie auch zu beachten, dass das angerechnete Einkommen in einer angepassten Tätigkeit nicht Ihrer Invalidenrente entspricht.

  • Kann ich aus dem Invaliditätsgrad meine spätere Invalidenrente in Franken ableiten?

    Nein, der Invaliditätsgrad hat keinen direkten Bezug zu Ihrer Invalidenrente in Franken. Der Invaliditätsgrad dient dazu, die Rentenstufe (1/1, 3/4, 1/2, 1/4 Rente) zu bestimmen. Wie Ihre Invalidenrente berechnet wird, sehen Sie hier.

     

  • Ab welchem Zeitpunkt werden IV-Renten ausgerichtet?

    Nach einer ununterbrochenen (teilweisen) Arbeitsunfähigkeit von einem Jahr (Wartefrist)und sofern die (teilweise) Erwerbsunfähigkeit weiter anhält. Erwerbsunfähigkeit bedeutet, dass Sie auch in einer anderen, dem Gesundheitsschaden angepassten Tätigkeit nicht arbeitsfähig sind. Die Ausrichtung einer Rente entsteht jedoch frühestens sechs Monate nach dem Zeitpunkt der Anmeldung bei der IV, aber frühestens in jenem Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt.

    Es ist ratsam, sich schon zu Beginn der Arbeitsunfähigkeit anzumelden, damit ein allfälliger Eintritt einer Invalidität mit geeigneten Massnahmen verhindert werden kann.

    Im Rahmen der Schadenminderung sind Sie verpflichtet, alles Zumutbare zur Verminderung der Folgen der Invalidität vorzunehmen, d.h. den Schaden so gering wie möglich zu halten. Nur wer diese Pflicht erfüllt, hat später allenfalls Anspruch auf eine IV-Rente

  • Kann ich trotz IV-Rente noch arbeiten?

    Ja, Sie können einer Arbeit nachgehen. Die IV-Stelle muss jedoch über die veränderte Situation informiert werden. Diese klärt ab, ob sich der Invaliditätsgrad aufgrund der Erwerbstätigkeit verändert und eine Anpassung der Rente vorgenommen werden muss. Da die Auswirkungen sehr individuell sind, empfehlen wir Ihnen, sich vorgängig mit der IV-Stelle in Verbindung zu setzen.

  • Wird die Invalidenrente überprüft? Und was muss ich machen, wenn sich etwas an meiner Situation ändert?

    Der Anspruch auf eine Rente besteht nicht auf Lebzeiten. Die IV-Stellen überprüfen regelmässig Ihren Rentenanspruch. Wenn sich Ihr gesundheitlicher Zustand verändert, müssen Sie dies umgehend der IV-Stelle melden.

    Am 1. Januar 2012 wurden im Rahmen der 6. IV-Revision zusätzliche Massnahmen eingeführt, um Sie beim Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess zu unterstützen. Sind Sie interessiert? Dann melden Sie sich bei der IV-Stelle.

    Melden Sie der IV-Stelle auch eine Wiederaufnahme einer Tätigkeit oder eine allfällige Erhöhung Ihres Arbeitspensums oder Erwerbseinkommens. Gegenüber der IV-Stelle besteht eine Meldepflicht.

     

  • Muss ich Heirat/Partnerschaft/Verwitwung/Scheidung der Ausgleichskasse melden?

    Jede Zivilstandsänderung ist bei Leistungsbezug umgehend der Ausgleichskasse zu melden. Sie kann einen Einfluss auf die Höhe Ihrer Leistungen haben.

     

  • Ich habe Versicherungszeiten im EU-/EFTA-Raum zurückgelegt. Werden diese bei der Berechnung der Schweizer Rente berücksichtigt?

    Die ausländischen Versicherungszeiten können bei der Berechnung nicht berücksichtigt werden. Der ausländische Rentenanspruch ist abzuklären. Der Anspruchsbeginn, die Rentenhöhen und Voraussetzungen zum Leistungsbezug aus dem EU-/EFTA-Raum sind unterschiedlich. So können Auskünfte nur von Fachpersonen der entsprechenden Länder erteilt werden. Sie können sich bei den Rentenversicherer der EU-Länder und die Schweizerische Ausgleichskasse in Genf als Verbindungsstelle persönlich informieren.

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