Betreuungsgutschriften

Betreuen Sie eine pflegebedürftige Person? Dann haben Sie eventuell Anspruch auf Betreuungsgutschriften.

Betreuungsgutschriften sind Gutschriften auf Ihrem Konto bei der Sozialversicherung. Die AHV berücksichtigen sie bei der Berechnung der Alters- und Invalidenrente. Sie können zu einer höheren Rente führen.

Anspruch und Höhe von Betreuungsgutschriften

Sie haben Anspruch, wenn diese Kriterien erfüllt sind:

  • Die betreute Person ist pflegebedürftig und erhält eine Hilflosenentschädigung.
  • Sie sind mit der bedürftigen Person nahe verwandt (Ehepartner, Eltern, Schwiegereltern, Grosseltern, Kinder, Stiefkinder und Geschwister) oder der / die Lebenspartner*in, wobei Sie mindestens 5 Jahre ununterbrochen zusammen im gleichen Haushalt leben.
  • Sie betreuen die Person während mindestens 180 Tagen pro Jahr.
  • Die zu betreuende Person ist leicht zu erreichen. Dies ist erfüllt, wenn Sie nicht mehr als 30 km entfernt wohnen oder innerhalb einer Stunde dort sind.

Die Höhe der Betreuungsgutschriften entspricht der dreifachen jährlichen Minimalrente (zum Zeitpunkt des Rentenanspruchs). Pro zu pflegende Person haben Sie Anrecht auf eine Betreuungsgutschrift pro Jahr. Sind Sie verheiratet, kommt die Gutschrift zur Hälfte Ihrem Ehepartner zugute. Kümmern sich mehrere Personen um einen Pflegebedürftigen, erhalten alle eine Gutschrift. Dabei teilen alle Anspruchsberechtigten die Gutschrift zu gleichen Teilen auf.

Betreuungsgutschriften machen Sie jeweils rückwirkend für das Vorjahr geltend. Erstmals können Sie die Betreuungsgutschriften im 2022 beantragen.

 

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Wer erhält keine Betreuungsgutschriften?

Keine Betreuungsgutschrift erhält, wer

  • Erziehungsgutschriften bezieht. Diese erhalten Sie für Ihre Kinder bis zum 16. Altersjahr. Nach dem 16. Altersjahr können Sie Betreuungsgutschriften beantragen.
  • eine AHV-Rente bezieht.
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Auskünfte und Antrag

Für Betreuungsgutschriften melden Sie sich jährlich an. Zuständig ist die kantonale Ausgleichskasse am Wohnsitz der betreuten Person. Innerhalb von 5 Jahren können Sie den Antrag einreichen. Danach verjährt der Anspruch.

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