Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung

Benötigen Sie im Alltag regelmässig Hilfe, dann unterstützt Sie die Invalidenversicherung mit einer Hilflosenentschädigung. Die Höhe der monatlichen Unterstützung richtet sich nach dem Grad der Hilflosigkeit, Ihrem Aufenthaltsort und ist unabhängig von Einkommen und Vermögen.

Anmeldung

Hier können Sie die erstmalige Anmeldung für die Hilflosenentschädigung online ausfüllen. Für die Erhöhung einer bestehenden Leistung können Sie ebenfalls die digitale Anmeldung verwenden oder ein formloses Schreiben senden.

Zur Anmeldung

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Anspruch

Versicherte mit Wohnsitz und Aufenthalt in der Schweiz haben Anspruch auf die Hilflosenentschädigung. Der Anspruch entsteht, wenn die Hilflosigkeit regelmässig und erheblich ist und seit mindestens einem Jahr besteht.

Massgebend ist die regelmässige und erhebliche Hilfe durch Dritte in den folgenden alltäglichen Tätigkeiten:

  • An- und Auskleiden
  • Aufstehen/Absitzen/Abliegen
  • Essen
  • Körperpflege
  • Verrichtung der Notdurft (z.B. Toilettengang)
  • Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte

Sie können auch eine Hilflosenentschädigung anmelden, wenn Sie eine lebenspraktische Begleitung, eine persönliche Überwachung oder eine aufwendige Pflege benötigen oder wenn Sie an einer hochgradigen Sehschwäche und / oder Taubheit leiden.

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Leistung

Es gibt drei Schweregrade der Hilflosigkeit:

  • Leichter Grad: Hilfsbedürftig in mindestens 2 der oben aufgeführten Tätigkeiten
  • Mittlerer Grad: Hilfsbedürftig in mindestens 4 der oben aufgeführten Tätigkeiten
  • Schwerer Grad: Hilfsbedürftig in allen 6 oben aufgeführten Tätigkeiten

Der Wohnort (zu Hause oder im Heim) beeinflusst die Höhe der Entschädigung. Die monatlichen Beiträge sind wie folgt angesetzt:

  zu Hause im Heim
leichter Grad CHF 490 CHF 123
mittlerer Grad CHF 1‘225 CHF 306
schwerer Grad CHF 1‘960 CHF 490

Die Hilflosenentschädigung können Sie rückwirkend für maximal zwölf Monate ab Eingang der Anmeldung erhalten. Die IV erhebt den Schweregrad der Hilflosigkeit und Ihre Ausgleichskasse berechnet den monatlichen Anspruch und zahlt diesen aus.

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Gut zu wissen

Änderungen der persönlichen Verhältnisse, die den Anspruch beeinflussen, teilen Sie Ihrer Kontaktperson bei der IV mit. Diese Meldepflicht gilt bei:

  • Adressänderungen
  • Heimeintritt und Heimaustritt
  • Spital-Aufenthalt (genaues Eintritts- und Austrittsdatum)
  • Veränderungen der Hilfsbedürftigkeit oder der Leistungen der Spitex
  • Auslandaufenthalten von mehr als drei Monaten
  • einer Reduktion der Unterstützungsleistung von Dritten auf unter zwei Stunden pro Woche bei lebenspraktischer Begleitung
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Häufige Fragen

  • Wann werden die Renten und Hilflosenentschädigungen ausbezahlt?

    Die laufenden Renten und Hilflosenentschädigungen der AHV und IV werden für den ganzen Kalendermonat im Voraus ausbezahlt. Die Ausgleichskasse ist gesetzlich verpflichtet, den Zahlungsauftrag bis zum 20. Tag des Monats zu erteilen. Die Zahlungen der SVA Aargau werden jeweils am 3. Arbeitstag des Monats ausgelöst.

  • Ab wann habe ich Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung?

    Der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung entsteht frühestens nach Ablauf eines Wartejahres. Das heisst, die Hilflosenentschädigung wird erstmals ausbezahlt, wenn die Hilfe bereits während einem Jahr notwendig war.

    Für die Wartezeit werden keine Leistungen ausbezahlt.

  • Wird die Hilfe bei der Haushaltführung, beim Einkaufen oder bei der Zubereitung von Mahlzeiten bei der Hilflosenentschädigung angerechnet?

    Nein. Die angerechnete Dritthilfe betrifft nur die sechs Bereiche der alltäglichen Tätigkeiten «An-/Auskleiden», «Aufstehen/Absitzen/Abliegen», «Essen“, «Verrichten der Notdurft», «Körperpflege» und «Fortbewegung».

  • An wen wird die Hilflosenentschädigung ausbezahlt?

    Die Hilflosenentschädigung wird grundsätzlich an die versicherte Person ausbezahlt. Soll die Leistung an eine andere Person ausbezahlt werden, können Sie uns dies schriftlich mit der Beilage einer Vollmacht mitteilen.

  • Ist die Höhe der Hilflosenentschädigung abhängig vom Einkommen?

    Nein, die Hilflosenentschädigung hängt nicht vom Einkommen und auch nicht von Ihrem Vermögen ab. Der Grad der Hilflosigkeit sowie der Aufenthaltsort bestimmen die Höhe der Hilflosenentschädigung.

  • Wird bei der Hilflosenentschädigung auch die Hilfe von Angehörigen angerechnet?

    Ja, es ist unerheblich, wer die Dritthilfe leistet. Auch die Hilfe von Angehörigen, Institutionen, Verwandten und Bekannten wird berücksichtigt.

  • Ist eine rückwirkende Auszahlung der Hilflosenentschädigung möglich und falls ja, für wie lange?

    Erstmalige Anmeldung: Sind die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt, so ist eine Zahlung maximal zwölf Monate rückwirkend ab dem Datum der Anmeldung (Eingangsstempel) möglich, sofern das gesetzliche Wartejahr erfüllt ist und bereits zwei Jahre rückwirkend eine Hilflosigkeit bestand.

    Erhöhungsgesuche: Eine Erhöhung der Hilflosenentschädigung ist immer frühestens ab dem Monat möglich, an welchem die Erhöhung schriftlich beantragt wurde (Eingangsstempel).

  • Ich beziehe eine Hilflosenentschädigung und mein Gesundheitszustand hat sich verschlechtert oder verbessert. Was muss ich tun?

    Sie können jederzeit eine Überprüfung der Hilflosenentschädigung oder des Assistenzbeitrages beantragen. Wichtig ist, dass eine Erhöhung immer frühestens ab dem Monat erfolgen kann, an welchem das Gesuch bei der Invaliden- oder Altersversicherung eingetroffen ist. Eine Verbesserung des Gesundheitszustandes müssen Sie immer melden. Eine Reduktion der Leistungen erfolgt nicht rückwirkend, sondern in die Zukunft.

  • Muss ich einen Spital- oder Rehabilitationsaufenthalt melden?

    Ja, denn bei stationären Behandlungen während eines ganzen Kalendermonats (z. B. 15. März - 2. Mai = April ganzer Kalendermonat) besteht kein Anspruch auf die Hilflosenentschädigung für den Monat April. 
    Sie müssen alle Spital- und Rehabilitationsaufenthalte sowie auch vorübergehende Heimaufenthalte melden. Dauert ein Aufenthalt jedoch keinen ganzen Kalendermonat (z. B. Heilbehandlung vom 15. März bis 21. April) so ist eine Meldung nicht zwingend notwendig.

    Wichtig ist, dass Sie uns die exakten Ein- und Austrittsdaten der Aufenthalte mitteilen.

  • Wer bezahlt die Hilflosenentschädigung aus?

    Die Hilflosenentschädigung zahlt die für Sie zuständige Ausgleichskasse aus.

Mein Anliegen

Wie können wir Ihnen helfen? Wir sind gerne für Sie da.

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