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Öffnungszeiten
Montag - Freitag
08:00 - 17:00 Uhr
Die Kinderzulagen und Ausbildungszulagen unterstützen beim Aufziehen der Kinder.
Die Kinderzulage beträgt im Kanton Aargau 200 Franken pro Kind und Monat. Anspruch besteht ab dem Geburtsmonat bis zum Monat, in dem das 16. Altersjahr vollendet wird oder bis für das Kind eine Ausbildungszulage ausgerichtet wird, falls ein Anspruch auf diese vor dem 16. Altersjahr besteht. Eltern von erwerbsunfähigen Kindern (aufgrund von Krankheit oder einer Behinderung) haben Anrecht auf Kinderzulagen bis zum Monat des 20. Geburtstages.
Die Ausbildungszulage beträgt im Kanton Aargau 250 Franken pro Monat und Kind. Anspruch besteht ab dem ersten Tag des Monats, in dem das Kind eine nachobligatorische Ausbildung beginnt, frühestens jedoch ab Beginn des Monats, in dem der 15. Geburtstag des Kindes liegt. Der Anspruch gilt bis zum Abschluss der Ausbildung, jedoch längstens bis zum 25. Altersjahr.
Pro Kind wird eine Zulage ausgerichtet. Können mehrere Personen die Familienzulagen beantragen, regelt das Gesetz den Anspruch auf Familienzulagen. Weitere Eckwerte lesen Sie in unseren Merkblättern.
Der Anspruch kann über das Formular «Anmeldung Familienzulagen für Nichterwerbstätige» geltend gemacht werden. Bitte beachten Sie, dass die Familienzulagen primär über die Erwerbstätigkeit anderen Elternteil angemeldet werden muss – sofern eine Vaterschaftsanerkennung vorliegt.
Bei Fragen zu den Änderungen oder bei sonstigen Anliegen steht Ihnen das Team Familienzulagen gerne zur Verfügung. Sie erreichen uns unter 062 837 89 74 oder familienzulagen@sva-ag.ch.
Wer ist für den Bezug von Familienzulagen erstanspruchsberechtigt? Klicken Sie bitte hier.
Ja, die Familienzulagen können längstens 5 Jahre rückwirkend beantragt werden. Massgebend ist der Eingangsmonat der Anmeldung bei der Familienausgleichskasse.
Ja, aber das Einkommen darf 29'400 Franken (inklusiv 13. Monatslohn) im Jahr bzw. 2'450 Franken im Monat nicht übersteigen. Ersatzeinkommen wie Taggelder der Erwerbsersatzordnung, der Arbeitslosen- oder Invalidenversicherung sowie Kranken- oder Unfalltaggelder, gelten als Einkommen. Familienrechtliche Unterhaltszahlungen, Stipendien und Renten werden nicht berücksichtigt.
Für Kinder mit Wohnsitz im Ausland werden die Familienzulagen nur ausgerichtet, wenn zwischenstaatliche Vereinbarungen, also internationale Abkommen, das vorschreiben. Dies betrifft Kinder, welche in einem EU-/EFTA-Staat oder in einem anderen Vertragsstaat wohnen.
Für eine Arbeitnehmerin oder einen Arbeitnehmer im AHV-Alter (Männer ab 65 und Frauen ab 64 Jahren) besteht Anspruch auf Familienzulagen, sofern der Bruttolohn den Betrag von 2012 Franken pro Monat übersteigt; wenn also auf ein Einkommen von mindestens 612 Franken pro Monat AHV-Beiträge entrichtet werden. Massgebend ist das nach AHV-Kriterien ermittelte Einkommen. Die Beitragspflicht für Familienzulagen ist an jene der AHV gekoppelt. Für Erwerbseinkommen von Rentnerinnen und Rentnern unter 1400 Franken pro Monat werden infolge des Freibetrags auch keine FAK-Beiträge abgerechnet.
Die Familienzulagen zählen zum steuerbaren Einkommen. Auf die Familienzulagen müssen jedoch keine Beiträge an die Sozialversicherungen bezahlt werden.
Ist der oder die Arbeitnehmende durch Krankheit oder Unfall an der Arbeitsleistung verhindert, so werden die Familienzulagen ab Eintritt der Arbeitsverhinderung für den laufenden und drei weitere Monate ausgerichtet, und zwar unabhängig davon, ob ein Lohn oder eine Versicherungsleistung bezahlt wird.
Wird nach Ablauf dieser drei Monate weiterhin ein AHV-pflichtiger Lohn von mindestens CHF 612.00 pro Monat ausgerichtet, werden die Familienzulagen ebenfalls weiter ausbezahlt. Für die Berechnung des relevanten AHV-pflichtigen Einkommens für die Familienzulagen werden die Unfall- oder Krankentaggelder nicht eingerechnet.
Bei Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit besteht der Anspruch auf Familienzulagen ab dem ersten Tag des Monats, in dem die Arbeit wieder aufgenommen und ein AHV-pflichtiges Einkommen von mindestens CHF 612.00 pro Monat erreicht wird.
Bezieht der oder die Arbeitnehmende einen unbezahlten Urlaub, so werden die Familienzulagen nach Antritt des Urlaubs noch während des laufenden Monats und der drei darauffolgenden Monate ausgerichtet, sofern
Diese Regelung gilt auch, wenn Frauen ihren Mutterschaftsurlaub mittels unbezahlten Urlaubs verlängern.
Beispiel 1: Dauert der unbezahlte Urlaub vom 15.05. bis zum 15.11, so besteht der Anspruch bis zum 31.8. und dann wieder ab dem 1.11
Beispiel 2: Dauert der unbezahlte Urlaub vom 01.02. bis zum 31.08., so besteht der Anspruch bis zum 30.04. und dann wieder ab dem 01.09.
Wie können wir Ihnen helfen? Wir sind gerne für Sie da.