Witwen, Witwer und Waisen erhalten nach dem Tod des Ehepartners oder Elternteils eine Hinterlassenenrente.
Anspruch auf eine Hinterlassenenrente besteht, wenn die oder der Verstorbene mindestens ein volles Beitragsjahr erreicht hat. Witwen, Witwer und Waisen müssen zusätzlich die Voraussetzungen für eine Hinterlassenenrente erfüllen. Hat jemand gleichzeitig Anspruch auf eine Alters- oder Invalidenrente und auf eine Hinterlassenenrente, wird nur die höhere der beiden Renten ausgerichtet.
Witwenrente
Verheiratete Frauen, deren Ehegatte verstorben ist, haben Anspruch auf eine Witwenrente,
- wenn sie zum Zeitpunkt der Verwitwung Kinder haben, oder
- wenn sie zum Zeitpunkt der Verwitwung das 45. Altersjahr zurückgelegt haben und mindestens 5 Jahre verheiratet waren. Die Ehejahre werden zusammengezählt, wenn sie mehrmals verheiratet waren.
Geschiedene Frauen, deren ehemaliger Ehegatte verstorben ist, haben Anspruch auf eine Witwenrente,
- wenn sie Kinder haben und die geschiedene Ehe mindestens 10 Jahre gedauert hat, oder
- wenn sie bei der Scheidung älter als 45 Jahre waren und die geschiedene Ehe mindestens 10 Jahre gedauert hat, oder
- wenn das jüngste Kind sein 18. Lebensjahr vollendet, nachdem die geschiedene Mutter 45 Jahre alt geworden ist.
Geschiedene Frauen, die keine dieser Voraussetzungen erfüllen, haben Anspruch auf eine Witwenrente bis zum 18. Geburtstag des jüngsten Kindes.
Witwerrenten
Verheiratete Männer, deren Ehegattin verstorben ist, haben Anspruch auf eine Witwerrente, wenn sie zum Zeitpunkt der Verwitwung Kinder haben. Bei Witwern mit volljährigen Kindern besteht der Anspruch auf eine Rente gemäss Urteil des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte nur, wenn die Verwitwung nach dem 11. Oktober 2022 eingetreten ist.
Männer ohne Kinder haben keinen Anspruch auf eine Witwerrente.
Geschiedene Männer haben beim Tod der geschiedenen Ehefrau unter Umständen ebenfalls Anspruch auf eine Witwerrente. Gerne geben wir Ihnen Auskunft zu den einzelnen Voraussetzungen.
Eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare
Personen, deren eingetragener Partner oder eingetragene Partnerin verstorben ist, haben unter den gleichen Voraussetzungen Anspruch auf eine Witwer- oder Witwenrente wie ein Witwer. Dies gilt, wenn die eingetragene Partnerschaft nicht in eine Ehe umgewandelt wurde.
Waisenrenten
Die AHV richtet Kindern eine Waisenrente aus, wenn die Mutter oder der Vater stirbt. Beim Tode beider Eltern besteht ein Anspruch auf zwei Waisenrenten: eine vom verstorbenen Vater und eine von der verstorbenen Mutter. Der Anspruch auf die Waisenrente erlischt mit dem 18. Geburtstag oder bei Abschluss der Ausbildung, spätestens jedoch mit dem 25. Geburtstag.
Anmeldung
Die Anmeldung für die Hinterlassenenrente ist bei der Ausgleichskasse einzureichen, bei welcher die verstorbene Person zuletzt AHV-Beiträge bezahlt hat. Erhielt die verstorbene Person oder die Angehörigen bereits eine Rente, ist die bisher auszahlende Ausgleichskasse zuständig. Hat die verstorbene Person keine AHV-Beiträge geleistet, ist die kantonale Ausgleichskasse zuständig.
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