Mitarbeitende: Eintritt und Austritt

Beschäftigen Sie Mitarbeitende, rechnen Sie diese mit der SVA Aargau ab.

Arbeitnehmend ist, wer für seine Arbeit Lohn bezieht. Deshalb gelten auch die Geschäftsführerin oder der Firmengründer einer Aktiengesellschaft oder GmbH als Mitarbeitende.

Neue Mitarbeitende

Neue Mitarbeitende brauchen Sie nicht extra zu melden. Deklarieren Sie alle Angestellten Ende Jahr auf der Lohnmeldung. Nehmen Sie dafür die Personalien, die AHV-Nummer und das Geburtsdatum auf.

Besitzen Mitarbeitende keinen AHV-Ausweis oder finden ihn nicht mehr? Ein AHV-Ausweis ist nicht mehr nötig, wenn eine Krankenversicherungskarte vorhanden ist: sie enthält alle relevanten Angaben. Haben Mitarbeitende noch keine Krankenversichertenkarte? Bestellen Sie einen AHV-Ausweis.

Erhöht sich die Lohnsumme Ihres Unternehmens wesentlich, melden Sie der SVA die neue Grundlage für die Akontorechnungen. Damit vermeiden Sie hohe Nachforderungen bei der Schlussabrechnung.

Beschäftigen Sie Mitarbeitende aus dem EU-/EFTA-Raum? Hier erhalten Sie weitere Informationen.

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Austretende Mitarbeitende

Melden Sie nur austretende Mitarbeitende, die Familienzulagen beziehen. Wünschen Sie eine Anpassung der Akontorechnungen? Hier können Sie die Lohnsumme anpassen.

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Bestehende Mitarbeitende

Änderungen der Personalien Ihrer Mitarbeitenden brauchen Sie nicht zu melden.

Deklarieren Sie stattdessen alle Angestellten Ende Jahr auf der Lohnmeldung. So können die Beratenden der SVA die Beiträge in Rechnung stellen und Ihren Mitarbeitenden das Jahreseinkommen gutschreiben.

Beschäftigen Sie Ihre Mitarbeitenden befristet im Ausland? Unter «Entsendungen» erhalten Sie weitere Informationen.

Beschäftigen Sie Mitarbeitende, die in mehreren Ländern eine Tätigkeit ausüben? Unter «Mehrfachtätigkeit» finden Sie alle Angaben.

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Häufige Fragen

  • Ich gründe eine AG oder eine GmbH. Bin ich nun selbstständigerwerbend?

    Im AHV-rechtlichen Sinn gelten Sie als Geschäftsführer oder Firmengründer einer AG oder GmbH als Mitarbeiter und somit nicht als Selbstständigerwerbender.

  • Kann ich meine Pensionskassengelder auch beziehen, wenn ich eine GmbH oder eine AG gründe?

    Da Sie durch die Gründung einer juristischen Person nicht als selbstständigerwerbend gelten, können Sie Ihre Pensionskassengelder nicht beziehen.

Mein Anliegen

Wie können wir Ihnen helfen? Wir sind gerne für Sie da.

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