Postadresse
SVA Aargau | Kyburgerstrasse 15 | Postfach | 5001 Aarau
Beratungen vor Ort
SVA Aargau | Bahnhofplatz 3C | 5001 Aarau
Telefon: +41 62 837 89 48
Öffnungszeiten
Montag - Freitag
8:30 – 12:00 Uhr
13:30 – 17:00 Uhr
Beschäftigen Sie Mitarbeitende, rechnen Sie diese mit der SVA Aargau ab.
Arbeitnehmend ist, wer für seine Arbeit Lohn bezieht. Deshalb gelten auch die Geschäftsführerin oder der Firmengründer einer Aktiengesellschaft oder GmbH als Mitarbeitende.
Neue Mitarbeitende brauchen Sie nicht extra zu melden. Deklarieren Sie alle Angestellten Ende Jahr auf der Lohnmeldung. Nehmen Sie dafür die Personalien, die AHV-Nummer und das Geburtsdatum auf.
Besitzen Mitarbeitende keinen AHV-Ausweis oder finden ihn nicht mehr? Ein AHV-Ausweis ist nicht mehr nötig, wenn eine Krankenversicherungskarte vorhanden ist: sie enthält alle relevanten Angaben. Haben Mitarbeitende noch keine Krankenversichertenkarte? Bestellen Sie einen AHV-Ausweis.
Erhöht sich die Lohnsumme Ihres Unternehmens wesentlich, melden Sie der SVA die neue Grundlage für die Akontorechnungen. Damit vermeiden Sie hohe Nachforderungen bei der Schlussabrechnung.
Beschäftigen Sie Mitarbeitende aus dem EU-/EFTA-Raum? Hier erhalten Sie weitere Informationen.
Melden Sie nur austretende Mitarbeitende, die Familienzulagen beziehen. Wünschen Sie eine Anpassung der Akontorechnungen? Hier können Sie die Lohnsumme anpassen.
Änderungen der Personalien Ihrer Mitarbeitenden brauchen Sie nicht zu melden.
Deklarieren Sie stattdessen alle Angestellten Ende Jahr auf der Lohnmeldung. So können die Beratenden der SVA die Beiträge in Rechnung stellen und Ihren Mitarbeitenden das Jahreseinkommen gutschreiben.
Beschäftigen Sie Ihre Mitarbeitenden befristet im Ausland? Unter «Entsendungen» erhalten Sie weitere Informationen.
Beschäftigen Sie Mitarbeitende, die in mehreren Ländern eine Tätigkeit ausüben? Unter «Mehrfachtätigkeit» finden Sie alle Angaben.
Im AHV-rechtlichen Sinn gelten Sie als Geschäftsführer oder Firmengründer einer AG oder GmbH als Mitarbeiter und somit nicht als Selbstständigerwerbender.
Da Sie durch die Gründung einer juristischen Person nicht als selbstständigerwerbend gelten, können Sie Ihre Pensionskassengelder nicht beziehen.
Wie können wir Ihnen helfen? Wir sind gerne für Sie da.