Feuerwehr im Einsatz

Militär / Zivilschutz / Zivildienst / J+S (EO)

Dienstpflichtige Personen haben für jeden besoldeten und anrechenbaren Diensttag Anspruch auf Erwerbsausfallentschädigung.

Die Erwerbsersatzordnung (EO) gleicht während der Zeit im Dienst den Lohn aus. So erhalten Dienstleistende 80 Prozent ihres Einkommens, das sie vor Dienstantritt erzielt haben. Dabei werden Mindest- und Höchstansätze berücksichtigt. Für die Grundausbildung und für Nichterwerbstätige gelten spezielle Ansätze.

Welche Dienste sind EO berechtigt?

Für folgende Dienstleistungen erhalten Sie eine Erwerbsausfallentschädigung:

  • Schweizer Armee inkl. Rotkreuzdienst
  • Zivilschutz
  • Zivildienst
  • Kaderbildungskurse für Jugend + Sport
  • Jungschützenleitungskurs mit Funktionssold.

Die EO entschädigt auch Personen, die vor dem Dienst keinen Lohn hatten oder im Ausland wohnten.

Dienstleistende erhalten von den Rechnungsführern oder der Vollzugsstelle für jeden Dienst eine EO-Anmeldung. Diese leiten sie ihrem Arbeitgeber weiter. Studierende ab 21 Jahren senden die EO-Anmeldung an die kantonale Ausgleichskasse des Studienortes. Nichterwerbstätige Personen reichen die EO-Anmeldung bei der kantonalen Ausgleichskasse des Wohnsitzkantons ein.

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Häufige Fragen

  • EO-Anmeldung verloren – was ist zu tun?

    Bei der zuständigen Ausgleichskasse mit einer Kopie vom Dienstbüchlein eine Ersatzanmeldung beantragen.
    Während längeren Diensten eine Bestätigung vom Rechnungsführer verlangen.

  • Wie lange habe ich Zeit, die EO-Anmeldung einzureichen?

    Der Anspruch auf EO-Entschädigung erlischt fünf Jahre nach Dienst- und Kursende.

  • Welche Ausgleichskasse ist für die EO zuständig?

    Die Ausgleichskasse des aktuellen oder bei Arbeitslosigkeit des letzten Arbeitgebers ist zuständig. Bei Studierenden ist bis zum 20. Altersjahr die Ausgleichskasse des Wohnsitzkantons zuständig, ab dem 21. Altersjahr die kantonale Ausgleichskasse des Studienorts.

  • Wem gehört die EO-Entschädigung?

    Der dienstleistenden Person steht die EO-Entschädigung zu. Bezahlt der Arbeitgeber einen Lohn in der gleichen Höhe wie die EO-Entschädigung, hat der Arbeitgeber Anspruch. Bezahlt der Arbeitgeber einen Monatslohn, hat er auch Anspruch auf die EO, wenn der Dienst in die Freizeit fällt beispielsweise auf einen Samstag oder Sonntag. 

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