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Telefon: +41 62 837 89 81
Öffnungszeiten
Montag - Freitag
8:30 – 12:00 Uhr
13:30 – 17:00 Uhr
Der Vater resp. die Ehefrau der Mutter hat unter gewissen Voraussetzungen Anspruch auf den 14-tägigen Urlaub für den andern Elternteil.
Unter folgenden Voraussetzungen hat der Vater resp. die Ehefrau der Mutter ab 1. Januar 2021 Anspruch auf die Entschädigung für den andern Elternteil:
Die Urlaubstage können am Stück, wochen- oder tageweise bezogen werden. Die Mitarbeitenden haben sechs Monate Zeit, um den Urlaub zu beziehen. Dabei handelt es sich um eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
Die Anmeldung für eine Entschädigung des andern Elternteil erfolgt nach dem Bezug des 14-tägigen Urlaubs. Sie können diese bequem und einfach über unsere Kundenplattform «connect» ausfüllen.
Alle Kundinnen und Kunden ohne Zugang zu connect haben die Möglichkeit das Formular «Anmeldung für eine Entschädigung des andern Elternteils (Vater oder Ehefrau der Mutter)» auszufüllen und der zuständigen Ausgleichskasse zu übermitteln.
Sind Sie zum Zeitpunkt der Geburt bei mehreren Arbeitgeber angestellt, ist das nachfolgende Ergänzungsblatt durch jeden weiteren Arbeitgeber auszufüllen und zusammen mit der Anmeldung bei der Ausgleichskasse des Hauptarbeitgebers einzureichen.
Wenn die Mutter innerhalb von 14 Wochen nach der Geburt des Kindes stirbt, besteht für den Vater resp. die Ehefrau der Mutter zusätzlich zum regulären zweiwöchigen Urlaub ein Anspruch auf einen 14-wöchigen entschädigten Urlaub der unmittelbar nach dem Tod der Mutter am Stück zu beziehen ist. Die bestehenden Anspruchsvoraussetzungen werden durch die folgenden ergänzt:
Anmeldung für eine Verlängerung im Todesfall
Ergänzungsblatt zur Anmeldung für eine Verlängerung im Todesfall
Muss das Neugeborene unmittelbar nach der Geburt für eine längere Zeit im Spital bleiben, so kann der überlebende Elternteil im Todesfall der Mutter die Verlängerung des Entschädigungsanspruchs infolge des längeren Spitalaufenthalts beantragen. Um die Verlängerung zu beantragen muss das Kind direkt nach der Geburt länger als 14 Tage im Spital bleiben, verlängert sich der Urlaub bzw. die Entschädigung um die Zeit im Spital, höchstens aber um 56 Tage. Voraussetzung ist, dass der Vater resp. die Ehefrau der Mutter nach dem Urlaub wieder arbeitet.
Melden Sie die Entschädigung für den andern Elternteil (Vater oder Ehefrau der Mutter) bequem und einfach über unsere Kundenplattform «connect» an.
Die Anmeldung können Sie bequem und einfach über unsere Kundenplattform «connect» ausfüllen. Alle Kundinnen und Kunden ohne Zugang zu connect haben die Möglichkeit das Formular «Anmeldung für eine Entschädigung des andern Elternteils (Vater oder Ehefrau der Mutter)» auszufüllen und der zuständigen Ausgleichskasse zu übermitteln.
Für die Einreichung der Anmeldung gilt eine Verjährungsfrist von fünf Jahren.
Der Urlaub für den andern Elternteil (Vaterschaftsurlaub) kann innerhalb von 6 Monaten ab Geburt des Kindes bezogen werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Urlaubstage in diesem Zeitraum am Stück, wochenweise oder an einzelnen Tagen bezogen werden.
Die Entschädigung gehört dem Vater resp. der Ehefrau der Mutter. Bezahlt der Arbeitgeber einen Lohn in der gleichen Höhe wie die EAE-Entschädigung, hat der Arbeitgeber Anspruch.
Die Ausgleichskasse des aktuellen oder bei Arbeitslosigkeit des letzten Arbeitgebers.
Wie können wir Ihnen helfen? Wir sind gerne für Sie da.