Der sogenannte massgebende Lohn ist die Grundlage für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge. Er umfasst das gesamte Einkommen Ihrer Mitarbeitenden.
AHV-pflichtige Lohnbestandteile
Der massgebende Lohn beinhaltet alle Entgelte, die Ihre Angestellten für geleistete Arbeit erhalten:
- Stunden-, Tag-, Wochen- und Monatslohn, Stück-, Akkord- und Prämienlohn, einschliesslich Prämien und Entschädigungen für Überzeit, Nachtarbeit und Stellvertreterdienst
- Orts- und Teuerungszulage
- Gratifikation, Dienstaltersgeschenk, Treue- und Leistungsprämien
- Entschädigungen für Fahrtkosten für den normalen Arbeitsweg und für die übliche Verpflegung
- Regelmässige Naturalbezüge wie Verpflegung und Unterkunft
- Bedienungs- und Trinkgelder, soweit sie ein wesentlicher Lohnbestandteil sind
- Vergünstigungen bei Beteiligungen von Mitarbeitenden (z.B. beim Bezug von Mitarbeiteraktien)
- Gewinnanteile von Arbeitnehmenden, wenn sie den Zins einer Kapitaleinlage übersteigen
- Provisionen und Kommissionen
- Tantiemen, Verwaltungsratshonorare, feste Entschädigungen und Sitzungsgelder an Mitglieder der Verwaltung und der geschäftsführenden Organe
- Einkommen der Behördenmitglieder von Bund, Kanton und Gemeinden
- Lohnfortzahlungen infolge Unfall oder Krankheit (ausser Versicherungsleistungen, z.B. Krankentaggeld)
- Taggelder der IV oder Militärversicherung
- Lohnfortzahlung und Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft
- Abgangsentschädigungen (Beurteilung im Einzelfall durch die Ausgleichskasse)
- Vom Arbeitgebenden bezahlte Arbeitnehmerbeiträge an die AHV/IV/EO und ALV
- Vom Arbeitgebenden bezahlte Steuern
- Ferien- und Feiertagsentschädigung
- Taggelder der ALV und Insolvenzentschädigungen
- Lohnausfall während Kurzarbeit oder schlechtem Wetter im Sinne der ALV
- Entgelte für Kommanditäre, die aus einem Arbeitsverhältnis zur Kommanditgesellschaft fliessen
- Honorare von Privatdozenten und ähnlich besoldeten Lehrkräften
- Subvention des Arbeitgebers für die betriebseigene oder eine angeschlossene Kindertagesstätte
Naturallohn | pro Tag | pro Monat |
Frühstück | CHF 3.50 | CHF 105.- |
Mittagessen | CHF 10.- | CHF 300.- |
Abendessen | CHF 8.- | CHF 240.- |
Unterkunft | CHF 11.50 | CHF 345.- |
Volle Verpflegung und Unterkünfte | CHF 33.- | CHF 990.- |
Keine AHV-pflichtigen Lohnbestandteile
Vom massgebenden Lohn ausgenommen und somit nicht AHV-pflichtig sind folgende Entgelte:
- Versicherungsleistungen bei Unfall oder Krankheit
- Familienzulagen
- Militärsold und Sold an Zivilschutzleistende sowie Taschengeld für Zivildienstleistende
- Soldähnliche Vergütungen in öffentlichen Feuerwehren bis 5‘000 Franken
- Vergütungen für Kurse für Leiter von Jungschützen und «Jugend und Sport»
- Leistungen von Fürsorgeeinrichtungen
- Beiträge des Arbeitgebenden an Familienausgleichskassen
- Zuwendungen beim Tod von Angehörigen eines Arbeitnehmenden oder an deren Hinterlassene
- Verlobungs- und Hochzeitsgeschenke
- Anerkennungsprämien bis zu 500 Franken für das Bestehen von beruflichen Prüfungen
- Naturalgeschenke bis 500 Franken im Jahr
- Umzugsentschädigungen bei beruflich bedingtem Wohnungswechsel
- Zuwendungen anlässlich eines Betriebsjubiläums (frühestens 25 Jahre nach Gründung, danach alle 25 Jahre)
- Stipendien und ähnliche Zuwendungen, sofern sie nicht aus dem Arbeitsverhältnis fliessen oder der Arbeitgebende nicht über das Arbeitsergebnis verfügen kann.
- Entschädigungen des Arbeitgebenden für Auslagen, die dem Arbeitnehmenden bei der Ausführung seiner Arbeit entstehen. Eine prozentuale Unkostenpauschale ist nicht zulässig, die Unkosten sind individuell nachzuweisen.
- Geringfügige Löhne
Geringfügige Löhne
Keine Beiträge sind zu zahlen, wenn:
- der Lohn pro Jahr CHF 2 300.– nicht überschreitet
- der Arbeitnehmer die Abrechnung nicht verlangt
- der Arbeitnehmer nicht im Privathaushalt tätig ist
- der Arbeitnehmer nicht entlöhnt wird von Tanzproduzenten, Theaterproduzenten, Orchestern, Phonoproduzenten, Audiovisionsproduzenten, Radio, Fernsehen oder von Schulen des künstlerischen Bereichs
Personen bis Ende ihres 25. Altersjahres haben zudem keine Beiträge zu bezahlen, wenn:
- sie eine Tätigkeit im Privathaushalt ausüben und
- das Einkommen CHF 750.– im Jahr nicht übersteigt
- Entschädigungen der Arbeitgebenden für Auslagen, die den Arbeit- nehmenden bei der Ausführung ihrer Arbeiten entstehen. Die Unkosten müssen jedoch individuell nachgewiesen werden: Prozentuale Unkosten- pauschalen sind nicht zulässig.
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