Postadresse
SVA Aargau | Kyburgerstrasse 15 | Postfach | 5001 Aarau
Beratungen vor Ort
SVA Aargau | Bahnhofplatz 3C | 5001 Aarau
Telefon: +41 62 837 89 48
Öffnungszeiten
Montag - Freitag
8:30 – 12:00 Uhr
13:30 – 17:00 Uhr
Mit Ihrer Anmeldung als Firma werden die beschäftigten Mitarbeitenden und die Lohnsumme deklariert. Davon hängt ab, wie die Fachpersonen der SVA die Beiträge in Rechnung stellen.
Beiträge bezahlen Sie monatlich, vierteljährlich oder jährlich. Massgeblich ist die Höhe der Bruttolohnsumme.
Höhe der jährlichen Lohnsumme (CHF) |
Rechnungsstellung |
Zahlungsfrist |
10‘000 |
Jährlich |
Jahresabrechnung mit Frist von 30 Tagen |
10‘001 bis |
Vierteljährlich |
Akontorechnung mit Frist bis am 10. Tag des Folgemonats nach Erhalt der Rechnung |
ab 200‘001 |
Monatlich |
Akontorechnung mit Frist bis am 10. Tag des Folgemonats nach Erhalt der Rechnung |
Wenn Sie diese Termine einhalten, vermeiden Sie Verzugszinsen (5 Prozent).
Ende Jahr erhalten Sie von der SVA das Lohnmeldeformular für die Lohndeklaration. Damit erstellen die Fachpersonen der SVA die definitive Jahresabrechnung und berücksichtigen bereits in Rechnung gestellte Akontobeiträge.
Weitere Informationen zur Lohndeklaration finden Sie unter Lohnmeldung und Nachträge.
Für kurzfristige oder im Umfang geringe Arbeitsverhältnisse gibt es ein vereinfachtes Verfahren. Dafür braucht es folgende Voraussetzungen:
Das vereinfachte Abrechnungsverfahren ist nicht anwendbar für Kapitalgesellschaften, Genossenschaften und für die Mitarbeit des Ehegatten oder der Ehegattin sowie deren Kinder im eigenen Betrieb.
Im vereinfachten Verfahren stellen Ihnen die Fachpersonen der SVA die Beiträge jährlich in Rechnung. Zusätzlich zu den Sozialversicherungsbeiträgen stellen sie Ihnen eine Quellensteuer von 5 Prozent für Ihre Mitarbeitenden in Rechnung.
Für die bereits bezahlte Steuer erhalten Ihre Mitarbeitenden eine Bescheinigung für die Steuererklärung. Sie brauchen deshalb keinen Lohnausweis zu erstellen.
Mit der Quellensteuer ist die Steuer auf dem entsprechenden Einkommen definitiv abgerechnet. Ihre Mitarbeitenden müssen diesen Lohn auf der Steuererklärung nicht mehr deklarieren.
Wie können wir Ihnen helfen? Wir sind gerne für Sie da.