Schreiben und Tippen auf Taschenrechner

Abrechnungsverfahren

Mit Ihrer Anmeldung als Firma werden die beschäftigten Mitarbeitenden und die Lohnsumme deklariert. Davon hängt ab, wie die Fachpersonen von SVA Aargau die Beiträge in Rechnung stellen.

Rechnungen und Zahlungen

Beiträge bezahlen Sie monatlich, vierteljährlich oder jährlich. Massgeblich ist die Höhe der Bruttolohnsumme.

 

Höhe der jährlichen Lohnsumme (CHF)RechnungsstellungZahlungsfrist
10 000JährlichJahresabrechnung mit Frist von 30 Tagen
10 001 bis
200 000
VierteljährlichAkontorechnung mit Frist bis am 10. Tag des Folgemonats nach Erhalt der Rechnung
ab 200 001MonatlichAkontorechnung mit Frist bis am 10. Tag des Folgemonats nach Erhalt der Rechnung

Wenn Sie diese Termine einhalten, vermeiden Sie Verzugszinsen (5 Prozent).

 

Lohnmeldung

Ende Jahr erhalten Sie von SVA Aargau das Lohnmeldeformular für die Lohndeklaration. Damit erstellen die Fachpersonen von SVA Aargau die definitive Jahresabrechnung und berücksichtigen bereits in Rechnung gestellte Akontobeiträge.

Weitere Informationen zur Lohndeklaration finden Sie unter Lohnmeldung und Nachträge.

Vereinfachtes Abrechnungsverfahren

Für kurzfristige oder im Umfang geringe Arbeitsverhältnisse gibt es ein vereinfachtes Verfahren. Für dieses müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Bruttojahreslohnsumme der einzelnen Mitarbeitenden höchstens 22 680 Franken
  • Jährliche Lohnsumme aller Mitarbeitenden höchstens 60 480 Franken
  • Die Löhne des gesamten Personals können über das vereinfachte Verfahren abgerechnet werden.
  • Die Abrechnungs- und Zahlungsverpflichtungen werden fristgerecht eingehalten.

Das vereinfachte Abrechnungsverfahren ist nicht anwendbar für Kapitalgesellschaften, Genossenschaften und für die Mitarbeit des Ehegatten oder der Ehegattin sowie deren Kinder im eigenen Betrieb.

Im vereinfachten Verfahren stellen Ihnen die Fachpersonen von SVA Aargau die Beiträge jährlich in Rechnung. Zusätzlich zu den Sozialversicherungsbeiträgen stellen sie Ihnen eine Quellensteuer von 5 Prozent für Ihre Mitarbeitenden in Rechnung.

Ihre Mitarbeitenden erhalten für die bereits bezahlte Quellensteuer eine Bescheinigung für die Steuererklärung. Sie müssen ihnen deshalb keinen Lohnausweis erstellen.

Mit der Quellensteuer ist die Steuer auf dem entsprechenden Einkommen definitiv abgerechnet. Ihre Mitarbeitenden müssen diesen Lohn auf der Steuererklärung nicht mehr deklarieren.

Vereinfachtes Abrechnungsverfahren Plus

Zusätzlich zum vereinfachten Abrechnungsverfahren können Sie für Ihre Mitarbeitenden die Unfallversicherung abschliessen. Diese Prämien wird durch uns erhoben und der Versicherungsschutz wird durch die Solida Versicherungen AG gedeckt.

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Mein Anliegen

Wie können wir Ihnen helfen? Wir sind gerne für Sie da.

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