Postadresse
SVA Aargau | Kyburgerstrasse 15 | Postfach | 5001 Aarau
Beratungen vor Ort
SVA Aargau | Bahnhofplatz 3C | 5001 Aarau
Telefon: +41 62 837 89 89
Öffnungszeiten
Montag - Freitag
8:30 – 12:00 Uhr
13:30 – 17:00 Uhr
Bei einem Auftrag ausserhalb des EU-/EFTA-Raums möchten Sie Ihre Arbeitnehmenden weiterhin der schweizerischen Sozialversicherung unterstellen. Die Weiterführung der Versicherung bietet Ihnen diese Möglichkeit.
Im Ausland tätige Arbeitnehmende sind für ihre Tätigkeit grundsätzlich nicht in der Schweiz versichert. Unter gewissen Voraussetzungen können Sie Ihre Arbeitnehmenden weiterhin in der Schweiz obligatorisch versichern. Diese Handhabe befreit Sie nicht von der Sozialversicherungspflicht im Staat der Erwerbstätigkeit und kann zu einer Doppelbelastung führen.
Der Arbeitnehmende war während mindestens fünf aufeinander folgenden Jahren versichert und dies unmittelbar vor:
Zur Weiterführung der Versicherung senden Sie das Formular Gesuch um Weiterführung der Versicherung an das Fachteam der SVA. Der Antrag wird vom Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden unterzeichnet. Sind alle Voraussetzungen erfüllt, stellt die SVA Ihnen die Bestätigung zur Weiterführung der Versicherung aus. Sind die Voraussetzungen für eine Weiterführung erfüllt, muss der Antrag innerhalb von sechs Monaten eingereicht werden.
Bei einem Arbeitseinsatz in einem EU-/EFTA-Staat können die vorgängig in einem EU-/EFTA-Staat zurückgelegten Versicherungszeiten für die Erfüllung der fünfjährigen Vorversicherungsdauer angerechnet werden.
Nichterwerbstätige Personen, die ihren versicherten Ehegatten ins Ausland begleiten, können auf Antrag der obligatorischen AHV beitreten. Die schriftliche Beitrittserklärung reichen diese innerhalb von sechs Monaten ab der Abreise ins Ausland bei der zuständigen AHV-Ausgleichskasse ein.
Nein, die Staatsangehörigkeit und der Arbeitsort sind keine massgebenden Kriterien für die Weiterführung der obligatorischen AHV/IV.
Das Gesuch um Weiterführung ist, spätestens 6 Monaten nach dem Tag der Ausreise ins Ausland der Ausgleichskasse des Arbeitgebers einzureichen.
Leistet der Arbeitnehmende einen kurzfristigen Auslandeinsatz, ist aber im betreffenden Kalendermonat auch in der Schweiz tätig, so ist keine Weiterführung der Versicherung erforderlich. Die Person gilt in diesem Kalendermonat als in der Schweiz erwerbstätig.
Ist der Arbeitnehmende in der AHV/IV versichert und arbeitet im Ausland, kann die Ehepartnerin oder der Ehepartner nur dann der obligatorischen AHV/IV beitreten, wenn sie oder er nicht erwerbstätig ist.
Wie können wir Ihnen helfen? Wir sind gerne für Sie da.